Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II - nach Verlust oder Diebstahl Ersatz beantragen
Hinweise für Assamstadt
Beschreibung
Hinweise für Assamstadt
Bei Verlust oder Diebstahl Ihres alten Fahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I) benötigen Sie dafür einen Ersatz.
Da ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I und altem Fahrzeugbrief nicht möglich ist, wird auch für den alten Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung Teil II neu ausgestellt.
Hinweis: Falls Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder finden, müssen Sie das alte wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
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Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II - Termin vereinbaren
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Ansprechpartner
Sachgebiet Zulassungswesen (Sachgebiet Zulassungswesen)
Adresse
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Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bietet persönliche Vorsprachen bei Anliegen aller Art nach vorheriger Terminvereinbarung an. Hierfür stehen insbesondere folgende Servicezeiten zur Verfügung:) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- im Einzelfall Versicherung an Eides statt
- gegebenenfalls zusätzlich eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis der Hauptuntersuchung
Voraussetzungen
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- bei Diebstahl: Anzeige des Diebstahls bei der Polizei
- bei Verlust: Anzeige des Verlustes bei der Zulassungsbehörde; eventuell Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung auf Anforderung der Behörde
Rechtsgrundlage(n)
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- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Verlust von Dokumenten und Kennzeichen)
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
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Folgt.
Verfahrensablauf
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Sie müssen als Halter des Fahrzeugs den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Zulassungsbehörde stellen, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Allerdings kann die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Fahrzeugscheins verlangen.
Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat.
Fristen
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Keine.
Kosten
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nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 30,70
Hinweise (Besonderheiten)
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Keine.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg