Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

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    Hinweise für Tauberbischofsheim

    Soll ein Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführt werden, ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Die Zulassung ist befristet für die Dauer des nachzuweisenden Versicherungsschutzes, längstens jedoch für ein Jahr.

    Beschreibung

    Hinweise für Tauberbischofsheim

    Soll ein Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführt werden, ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Die Zulassung ist befristet für die Dauer des nachzuweisenden Versicherungsschutzes, längstens jedoch für ein Jahr.

    Das Ausfuhrkennzeichen wird für den Gültigkeitszeitraum besteuert (mindestens jedoch einen Monat).

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    Sachgebiet Zulassungswesen (Sachgebiet Zulassungswesen)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Roter Sand 2

    97877 Wertheim

    Hausanschrift

    Gartenstraße 1

    97941 Tauberbischofsheim

    Besucheranschrift

    Wachbacher Straße 52

    97980 Bad Mergentheim

    Besucheranschrift

    Gartenstraße 2a

    97941 Tauberbischofsheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 9341 824001

    Fax: +49 9341 8285870

    E-Mail: verkehrsamt@main-tauber-kreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Tauberbischofsheim

    • Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass, bei Minderjährigen zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten.
    • Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung. 
    • Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug. 
    • Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter.
      Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
    • Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person.

    Hinweis: Bestehen rückständige Gebühren oder Steuerrückstände, ist die Zulassung des Fahrzeugs abzulehnen. Die Zulassungsbehörde darf die bevollmächtigte Person nur dann über den Grund der Ablehnung informieren, wenn der Halter schriftlich erklärt, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und rückständige Steuern informieren darf. 

    • Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist. 
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). 
    • Das bisherige, noch gültige Kennzeichen, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist. 
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen. 
    • SEPA Lastschriftmandat unterschrieben vom Girokontoinhaber und vom Fahrzeughalter. Sind Girokontoinhaber und Fahrzeughalter identisch, genügt die Unterschrift im Feld „Girokontoinhaber“. 
    • Sofern in der Bundesrepublik Deutschland kein Hauptwohnsitz besteht, ist eine empfangsberechtigte Person/Firma zu benennen, deren Hauptwohnsitz/Sitz sich im Main-Tauber-Kreis befindet. 
    • Das Fahrzeug ist zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Tauberbischofsheim

    • Hauptwohnsitz im Main-Tauber-Kreis. Sofern in der Bundesrepublik Deutschland kein Hauptwohnsitz besteht, ist eine empfangsberechtigte Person/Firma zu benennen, deren Hauptwohnsitz/Sitz sich im Main-Tauber-Kreis befindet.
    • Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen
    • Keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Tauberbischofsheim

    Die Entscheidung enthält auch einen Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Tauberbischofsheim

    Soll ein Fahrzeug zum dauerhaften Verbleib ins Ausland überführt werden, ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Die Zulassung ist befristet für die Dauer des nachzuweisenden Versicherungsschutzes, längstens jedoch für ein Jahr.

    Das Ausfuhrkennzeichen wird für den Gültigkeitszeitraum besteuert (mindestens jedoch einen Monat).

    Fristen

    Hinweise für Tauberbischofsheim

    Keine.

    Kosten

    Hinweise für Tauberbischofsheim

    Die Kosten sind individuell, je nach Fallgestaltung zu ermitteln.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Tauberbischofsheim

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en