Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

    Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

    Wer als verantwortliche Person im Auftrag einer Erlaubnisinhaberin oder eines Erlaubnisinhabers mit erlaubnisbedürftigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit diesen explosionsgefährlichen Stoffen.

    Beschreibung

    Wer als verantwortliche Person im Auftrag einer Erlaubnisinhaberin oder eines Erlaubnisinhabers mit erlaubnisbedürftigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit diesen explosionsgefährlichen Stoffen.

    Verantwortliche Personen sind zum Beispiel:

    • Aufsichtspersonen, besonders Leiterinnen und Leiter entsprechender Betriebsabteilungen
    • Sprengberechtigte
    • Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister
    • fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
    • Lagerverwalterin oder Lagerverwalter
    • Personen, die explosionsgefährliche Stoffe transportieren, diese im Rahmen des Transports anderen Personen aushändigen oder diese vom Transporteuer in Empfang nehmen

    Inhaberinnen oder Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

    Online-Dienste

    Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Karlsruhe (Landratsamt Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kriegsstraße 100

    76133 Karlsruhe

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Kundenanliegen können nach vorheriger Terminvereinbarung in den Dienststellen des Landratsamtes bearbeitet werden. Die Terminvergabe erfolgt direkt über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder online über das Terminreservierungssystem über die Homepage www.landkreis-karlsruhe.de) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di geschlossen Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Telefonische Erreichbarkeit (Telefonzentrale Landratsamt Karlsruhe) Mo 07:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Telefonische Erreichbarkeit (Behördenrufnummer 115) Mo 08:00 - 18:00 Uhr Di 08:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721 936-50

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 936-53199

    E-Mail: posteingang@landratsamt-karlsruhe.de

    Internet

    Sprachversion

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    Ordnungswesen - Waffenrecht (Ordnungswesen - Waffenrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kriegsstraße 100

    76133 Karlsruhe

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    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis der Fachkunde
    • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

    Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit
    • Fachkunde für die jeweils ausgeübte Tätigkeit
    • persönliche Eignung
    • Mindestalter: 21 Jahre
    • deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügug gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.

    Fristen

    Ein Befähigungsschein wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Zur Verlängerung müssen Sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Diese können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.

    Kosten

    • Es gelten die von Ihrer Kommune oder dem Landratsamt in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
    • Für das Regierungspräsidium Freiburg gilt Nummer 7.1.11.1 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg: 40 bis 80 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en