Baugenehmigung beantragen

    Grundsätzlich ist vor Errichtung oder Abbruch von baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Je größer und komplexer, desto umfangreicher wird die Anlage von der Baurechtsbehörde geprüft.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist vor Errichtung oder Abbruch von baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Je größer und komplexer, desto umfangreicher wird die Anlage von der Baurechtsbehörde geprüft.

    Auch soweit Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde nicht geprüft werden, müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält. Er kann Fachleute mit dieser Aufgabe betrauen und gegebenenfalls auch bevollmächtigen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften eingehalten oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden, auch wenn dies von der Baurechtsbehörde nicht explizit überprüft wird. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

    Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

    • Gebäudeklasse 1:
      • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
      • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
    • Gebäudeklasse 2:
      • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • Gebäudeklasse 3:
      • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
    • Gebäudeklasse 4:
      • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • Gebäudeklasse 5:
      • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

    Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

    Online-Dienst

    Virtuelles Bauamt (ViBa BW)

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Furtwangen im Schwarzwald (Stadt Furtwangen im Schwarzwald)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 4

    78120 Furtwangen im Schwarzwald

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:30 Uhr Di 09:00 - 12:30 Uhr Mi 09:00 - 12:30 Uhr Do 09:00 - 12:30 Uhr Fr 09:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07723/939-0

    Fax: 07723/939-199

    E-Mail: stadt@furtwangen.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Baurechts- und Naturschutzamt (Baurechts- und Naturschutzamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hoptbühl 5

    78048 Villingen-Schwenningen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen Servicezeit (KFZ-Zulassungsstelle) Mo 08:00 - 14:00 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Di 08:00 - 14:00 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Mi 08:00 - 14:00 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Do 08:00 - 13:00 Termin über Tool auf www.lrasbk.de und 14:00 - 17:30 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Fr 08:00 - 11:30 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Servicezeit (Führerscheinstelle) Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07721 913 7600

    E-Mail: Baurecht@Lrasbk.de

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung *
    • Bautechnische Nachweise *
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis, sofern es keiner bautechnischen Prüfung bedarf (§ 18 LBOVVO)
    • Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau

    Die mit * gekennzeichneten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

    Voraussetzungen

    • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Landesbauordnung (LBO):

    • § 43 Entwurfsverfasser
    • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
    • § 55 Nachbarbeteiligung
    • § 58 Baugenehmigung
    • § 59 Baubeginn
    • § 67 Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage

    Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung -LBOVVO):

    • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
    • § 4 Lageplan

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen und dem ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereicht. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen gesondert beantragt werden.

    Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt.

    Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

    Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

    Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
    • In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.

    Kosten

    Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

    Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en