Baugenehmigung beantragen

    Hinweise für Sersheim

    Es gibt verschiedene Gebäudeklassen:

    Beschreibung

    Hinweise für Sersheim

    Es gibt verschiedene Gebäudeklassen:

    • Gebäudeklasse 1:
      • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
      • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
    • Gebäudeklasse 2:
      • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • Gebäudeklasse 3:
      • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
    • Gebäudeklasse 4:
      • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • Gebäudeklasse 5:
      • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

    Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Sersheim (Gemeinde Sersheim)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstr. 21

    74372 Sersheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 15:00 - 18:30 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07042 372 0

    Fax: 07042 372 111

    E-Mail: gemeinde@sersheim.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Stadt Vaihingen an der Enz (Stadt Vaihingen an der Enz)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 11 80

    71654 Vaihingen an der Enz

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    71665 Vaihingen an der Enz

    Öffnungszeiten

    Besuchszeit (Und nach Terminvereinbarung. Die Öffnungszeiten einzelner Ämter wie z.B. des Ausländeramts können abweichen.) Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07042/18-0

    Fax: 07042/18-200

    E-Mail: info@vaihingen.de

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Sersheim

    • in der Regel:
      • Lageplan
      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
      • Darstellung der Grundstücksentwässerung
      • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
      • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
      • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

    Sie müssen diese Unterlagen digital einreichen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Sersheim

    • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Sersheim

    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Sersheim

    Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet.

    Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

    Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

    Eine Ausfertigung des Bauantrags mit den Bauvorlagen leitet die Gemeinde an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Diese prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.

    Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

    Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

    Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

    Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

    Fristen

    Hinweise für Sersheim

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Sersheim

    • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
    • In der Regel zwischen einem Monat und vier Monaten.

    Kosten

    Hinweise für Sersheim

    Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Sersheim

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

    Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de