Baugenehmigung beantragen

    Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

    Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

    • Gebäudeklasse 1:
      • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
      • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
    • Gebäudeklasse 2:
      • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • Gebäudeklasse 3:
      • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
    • Gebäudeklasse 4:
      • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • Gebäudeklasse 5:
      • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

    Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

    Online-Dienste

    Baugenehmigung beantragen

    ID: L100022_baba0609cd2a1318196baeede77af9d6bfe999070532c2d5e9478cc1b0c1b369

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    Virtuelles Bauamt

    ID: L100022_6019241-431-1099-6001999-114

    Beschreibung

    Das Virtuelle Bauamt umfasst folgende Antragsstrecken:

    1. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO

    2. Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO

    3. Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO

    4. Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW

    5. Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage

    6. Bauvoranfrage nach § 57 LBO

    7. Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO

    8. Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO

    9. Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO

    10.Baubeginnsanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO

    11.Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

    12.Daten zur Baufertigstellung für die Hochbaustatistik melden

    13.Daten zum Bauzustand am Jahresende (Bauüberhang) für die 

    Hochbaustatistik melden

    14.Daten zu Bauabgängen für die Hochbaustatistik melden

    15.Daten zum Zeitpunkt der Baugenehmigung und Kenntnisgabe für die 

    Hochbaustatistik melden

    16.Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung

    17.Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    FB 20 Bauen und Immissionsschutz (FB 20 Bauen und Immissionsschutz)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Hindenburgstraße 40

    71638 Ludwigsburg

    Hausanschrift

    Gänsfußallee 8

    71636 Ludwigsburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07141/144-47733

    Fax: 07141/144-59920

    E-Mail: BAUEN.IMMISSIONSSCHUTZ@landkreis-ludwigsburg.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Hauptverwaltung (Hauptverwaltung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Besigheimer Str. 17

    74394 Hessigheim

    Lieferanschrift

    Besigheimer Str. 17

    74394 Hessigheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:30 - 18:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • in der Regel:
      • Lageplan
      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
      • Darstellung der Grundstücksentwässerung
      • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
      • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
      • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

    Sie müssen diese Unterlagen, sofern sie nicht elektronisch eingereicht werden, in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

    Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.

    Voraussetzungen

    • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Landesbauordnung (LBO)

    • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
    • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
    • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
    • § 58 LBO (Baugenehmigung)
    • § 59 LBO (Baubeginn)
    • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

    Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

    • § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
    • § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)

    Rechtsbehelf

    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.

    Sofern Sie für die Antragstellung nicht den vonseiten der Baurechtsbehörde bereitgestellten Onlinedienst nutzen, benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

    Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

    Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

    Die Gemeinde benachrichtigt auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

    Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

    Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

    Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
    • In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.

    Kosten

    Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

    Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de