Antrag Kurzzeitkennzeichen Genehmigung

    Kurzzeitkennzeichen beantragen

    Hinweise für Lauda-Königshofen

    Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur für ein noch nicht oder nicht mehr zugelassenes Fahrzeug beantragt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Lauda-Königshofen

    Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur für ein noch nicht oder nicht mehr zugelassenes Fahrzeug beantragt werden.


    Folgende Fahrten dürfen durchgeführt werden:

    • Probe- und Überführungsfahrt
    • Fahrt zur Erlangung einer Betriebserlaubnis
    • Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung


    Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens ist nur zulässig für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug. Das Kurzzeitkennzeichen gilt längstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.

    Der Beginn der Geltungsdauer kann nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn die Probe- oder Überführungsfahrt an einem Wochenende oder an einem Feiertag durchgeführt werden soll. Das Kurzzeitkennzeichen gilt grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Soll das Kurzzeitkennzeichen für eine Überführung eines Fahrzeugs ins Ausland verwendet werden, wird empfohlen, vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden anzufragen, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird. Ebenso sollte bei der Haftpflichtversicherung angefragt werden, ob eine Überführungsfahrt in das Ausland versichert ist.

    Für die Überführung eines Fahrzeugs in das Ausland empfiehlt es sich, ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.

    Ein Fahrzeug, dem ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, kann außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landratsamt Main-Tauber-Kreis (Landratsamt Main-Tauber-Kreis)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstraße 1

    97941 Tauberbischofsheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bietet persönliche Vorsprachen bei Anliegen aller Art nach vorheriger Terminvereinbarung an. Hierfür stehen insbesondere folgende Servicezeiten zur Verfügung:) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 9341 820

    Fax: +49 9341 825660

    E-Mail: infos@main-tauber-kreis.de

    De-Mail: info@main-tauber-kreis.de-mail.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Sachgebiet Zulassungswesen (Sachgebiet Zulassungswesen)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Roter Sand 2

    97877 Wertheim

    Hausanschrift

    Gartenstraße 1

    97941 Tauberbischofsheim

    Besucheranschrift

    Wachbacher Straße 52

    97980 Bad Mergentheim

    Besucheranschrift

    Gartenstraße 2a

    97941 Tauberbischofsheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bietet persönliche Vorsprachen bei Anliegen aller Art nach vorheriger Terminvereinbarung an. Hierfür stehen insbesondere folgende Servicezeiten zur Verfügung:) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 9341 824001

    Fax: +49 9341 8285870

    E-Mail: verkehrsamt@main-tauber-kreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lauda-Königshofen

    • Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass, - Bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • Bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
    • Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung
    • Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug
    • Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter. Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
    • Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • Bei Empfangsberechtigtem: Benennung des Empfangsberechtigten und gültiger Personalausweis oder Reisepass des Empfangsberechtigten
    • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nr.) für Kurzzeitkennzeichen
    • Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist. Die Gültigkeit der Hauptuntersuchung und der Sicherheitsprüfung darf während des Zeitraums der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens nicht ablaufen
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original oder in Kopie oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original oder in Kopie

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lauda-Königshofen

    Allgemein:

    • Hauptwohnsitz im Main-Tauber-Kreis

    oder

    • Standort des Fahrzeugs im Main-Tauber-Kreis und Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

    oder

    • Standort des Fahrzeugs im Main-Tauber-Kreis, Antragsteller ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Empfangsberechtigter mit Hauptwohnsitz in Deutschland.

    Zuständige Stelle ist die für den Hauptwohnsitz oder für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.


    Beschränkungen:


    Ein Kurzzeitkennzeichen kann in folgenden Fällen nur bei der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs beantragt werden:

    • Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis
      Es sind Fahrten (einschließlich Rückfahrten) zulässig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis im Bezirk der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk erfolgen.
    • Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung und/oder der Sicherheitsprüfung
      Es sind Fahrten zulässig zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück.

    Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass Mängel am Fahrzeug bestehen, ist es zulässig, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück, durchzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Untersuchung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft worden sind.

    Diese Beschränkungen werden in die Zulassungsbescheinigung Teil I für Kurzzeitkennzeichen eingetragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Folgt.

    Verfahrensablauf

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    Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur für ein noch nicht oder nicht mehr zugelassenes Fahrzeug beantragt werden.

    Folgende Fahrten dürfen durchgeführt werden:

    • Probe- und Überführungsfahrt
    • Fahrt zur Erlangung einer Betriebserlaubnis
    • Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung.

    Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens ist nur zulässig für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug. Das Kurzzeitkennzeichen gilt längstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.

    Der Beginn der Geltungsdauer kann nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn die Probe- oder Überführungsfahrt an einem Wochenende oder an einem Feiertag durchgeführt werden soll. Das Kurzzeitkennzeichen gilt grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Soll das Kurzzeitkennzeichen für eine Überführung eines Fahrzeugs ins Ausland verwendet werden, wird empfohlen, vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden anzufragen, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird. Ebenso sollte bei der Haftpflichtversicherung angefragt werden, ob eine Überführungsfahrt in das Ausland versichert ist.

    Für die Überführung eines Fahrzeugs in das Ausland empfiehlt es sich, ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.

    Ein Fahrzeug, dem ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, kann außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird.

    Fristen

    Hinweise für Lauda-Königshofen

    Keine.

    Kosten

    Hinweise für Lauda-Königshofen

    Die Kosten sind individuell, je nach Fallgestaltung zu ermitteln.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en