Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) - Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen beantragen
Hinweise für Tübingen
Beschreibung
Hinweise für Tübingen
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Universitätsstadt Tübingen. Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Universitätsstadt Tübingen Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Universitätsstadt Tübingen versendet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Bei Bürgern und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts. Sie können bei der Universitätsstadt Tübingen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.
Online-Dienst
Online beantragen (nur mit elektronischem Personalausweis)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Beauftragter für Wahlen, Statistik und Datenschutz (Beauftragter für Wahlen, Statistik und Datenschutz)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Tübingen
keine
Voraussetzungen
Hinweise für Tübingen
Voraussetzungen sind:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen.
Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.
Verfahrensablauf
Hinweise für Tübingen
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der Universitätsstadt Tübingen beantragen.
Er muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- Genaue Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Universitätsstadt Tübingen prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Fristen
Hinweise für Tübingen
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Kosten
Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Tübingen
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten der Universitätsstadt Tübingen einsehen. Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg