Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitz abmelden

    Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

    Beschreibung

    Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

    • ins Ausland umziehen oder
    • eine Ihrer Wohnungen (zum Beispiel eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

    Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.

    Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

    Online-Dienste

    Ins Ausland abmelden

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    Nebenwohnung abmelden

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kundenbereich Bürgerbüro (Kundenbereich Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrenstraße 15

    76437 Rastatt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Ist der Freitag ein Feiertag, bleibt das Bürgerbüro am darauf folgenden Samstag geschlossen. Letzter Einlass ist jeweils 15 Minuten vor der regulären Schließzeit!) Mo 07:30 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 18:00 Uhr Do geschlossen Fr 07:30 - 12:30 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07222 972 7110

    Fax: 07222 972 7199

    E-Mail: buergerbuero@rastatt.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.

    Voraussetzungen

    • Umzug oder
    • Wohnungsaufgabe

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz (BMG):

    • § 17 Anmeldung, Abmeldung
    • § 21 Mehrere Wohnungen
    • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
    • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

    Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG):

    • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    Rechtsbehelf

    Kein

    Verfahrensablauf

    Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

    Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.

    Fristen

    Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en