Wohnsitz abmelden
Hinweise für Baden-Baden
Beschreibung
Hinweise für Baden-Baden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung zuständig ist.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
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Ansprechpartner
Bürgerbüro Briegelacker (Bürgerbüro Briegelacker)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07221 93 0
Telefon Festnetz: 07221931803
Fax: 07221931888
E-Mail: buergerbuero@baden-baden.de
Internet
Bürgerbüro Rathaus (Bürgerbüro Rathaus)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07221 93 0
Telefon Festnetz: 07221931130
Fax: 07221931135
E-Mail: buergerbuero@baden-baden.de
Internet
Verwaltungsstelle Neuweier (Verwaltungsstelle Neuweier)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ov.rebland@baden-baden.de
Telefon Festnetz: 07221 93 1270
Internet
Verwaltungsstelle Varnhalt (Verwaltungsstelle Varnhalt)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ov.rebland@baden-baden.de
Telefon Festnetz: 07221931276
Internet
Ortsverwaltung Sandweier (Ortsverwaltung Sandweier)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ov.sandweier@baden-baden.de
Telefon Festnetz: 07221931230
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Baden-Baden
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
Voraussetzungen
Hinweise für Baden-Baden
- Umzug oder
- Wohnungsaufgabe
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Baden-Baden
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mehrere Wohnungen)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Rechtsbehelf
Keiner
Verfahrensablauf
Hinweise für Baden-Baden
Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Fristen
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Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort
Kosten
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keine
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Baden-Baden
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg