Bürgerbegehren Feststellung

    Ein Bürgerbegehren einreichen

    Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird?

    Beschreibung

    Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird?

    Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, können Sie ein Bürgerbegehren einleiten. Dies kann zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens oder Ähnliches sein.

    Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:

    • Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
    • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
    • die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten
    • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
    • Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
    • Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
    • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schönaich (Gemeinde Schönaich)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bühlstraße 10

    71101 Schönaich

    Postfachadresse

    Postfach 11 61

    71094 Schönaich

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (ALLGEMEINE ÖFFNUNGSZEITEN – Abweichende Terminvereinbarungen nach vorheriger Absprache möglich.) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (BÜRGERBÜRO – Abweichende Terminvereinbarungen nach vorheriger Absprache möglich.) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07031 639 0

    Fax: 07031 639 99

    E-Mail: info@schoenaich.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
      • Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
      • Begründung und
      • Kostendeckungsvorschlag
    • Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger

    Voraussetzungen

    • Das Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein, so dass der übereinstimmende Wille der unterzeichnenden Personen klar ersichtlich ist. Es muss Folgendes enthalten:
      • die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll
      • eine Begründung
      • einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
    • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die es innerhalb der letzten drei Jahre schon einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens gegeben hat.
    • Es müssen mindestens sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde (höchstens aber 20.000 Personen) das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das Bürgerbegehren mit den Unterstützungsunterschriften schriftlich einreichen.

    Amtliche Formulare gibt es nicht.

    Benennen Sie möglichst bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschriften.
    Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen.
    Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.

    Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.

    Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

    Fristen

    Sie können das Bürgerbegehren jederzeit einreichen.

    Ausnahme: Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Der Gemeinderat prüft so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
    Der Bürgerentscheid wird innerhalb von vier Monaten nach der Zulassungsentscheidung des Gemeinderats durchgeführt. Den genauen Tag legt der Gemeinderat fest.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de