Behinderung Feststellung

    Schwerbehindertenausweis beantragen

    Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Ihrer Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.

    Beschreibung

    Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Ihrer Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.

    Die Feststellung ermöglicht es Ihnen, so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

    Menschen,

    • die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
    • die
      • in Deutschland wohnen oder
      • sich gewöhnlich hier aufhalten oder
      • hier beschäftigt sind,

    gelten als schwerbehindert.

    Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).

    In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.

    Online-Dienst

    Schwerbehindertenausweis beantragen

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Versorgungsamt (Versorgungsamt)

    Adresse

    Postfachadresse

    Bahnhofstraße 100

    Postfach 44 53

    78532 Tuttlingen

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 80

    78532 Tuttlingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7461 926 4300

    Fax: +49 7461 926 4389

    E-Mail: versorgungsamt@landkreis-tuttlingen.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

    • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
    • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:
      • Facharztbriefe
      • Krankenhausberichte
      • Kurschlussgutachten
      • Röntgenbefunde

    Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

    Voraussetzungen

    Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen auch ein Onlineantrag zur Verfügung.

    Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.

    Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (z.B. Kündigung), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

    Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus und zieht bei Bedarf auch weitere Befundberichte von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.

    Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

    • die einzelnen Behinderungen,
    • den Grad der Behinderung (GdB) und
    • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

    Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.

    Kosten

    keine

    Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de