Führungszeugnis (einfach) beantragen
Hinweise für Karlsruhe
Beschreibung
Hinweise für Karlsruhe
- Sie können den Antrag persönlich ohne vorherige Terminbuchung in der Expresshalle der Kaiserallee 8 (Haupteingang) stellen. Darüber hinaus ist die persönliche Antragstellung mit Terminvereinbarung im Bürgerbüro Ost und in jeder Ortsverwaltung möglich.
- Alternativ können Sie den Antrag elektronisch über das Onlineportal des Bundesamts für Justiz stellen.
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Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
- das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und
- das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis
Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise
- strafgerichtliche Verurteilungen,
- bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
- gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.
Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.
Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Vor allem bei Privatführungszeugnissen sind zahlreiche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen. So finden sich etwa Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten dann nicht in einem Privatführungszeugnis wieder, wenn ihnen keine Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Grunde lag und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.
Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.
Beantragt eine Person, die (auch) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzt, ein Führungszeugnis, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt, welches auch die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates enthält, sofern dieser eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
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erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- zusätzlich bei einem Behörden-Führungszeugnis (O): Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen und Verwendungszweck
Voraussetzungen
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Mindestalter: 14 Jahre
Rechtsgrundlage(n)
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Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- § 30 Antrag
- § 30b Europäisches Führungszeugnis
- § 30c Elektronische Antragstellung
- § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
- § 3 Nummer 4 Inhalt des Registers
Rechtsbehelf
Hinweise für Karlsruhe
Für die Antragstellung ohne Relevanz.
Verfahrensablauf
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Das Führungszeugnis kann am Haupt- oder am Nebenwohnsitz beantragt werden.
Sie können den Antrag stellen:
- persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Bürgerbüro) gegen Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
- persönlich ohne vorherige Terminbuchung
in der Expresshalle der Kaiserallee 8 (Haupteingang). - persönlich mit vorheriger Terminbuchung
im Bürgerbüro Ost und in den Ortsverwaltungen.
- persönlich ohne vorherige Terminbuchung
- schriftlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes
per Post oder Briefkasteneinwurf in der Kaiserallee 8.
Bitte beachten Sie, dass auf einem schriftlichen Antrag Ihre Unterschrift amtlich oder öffentlich beglaubigt sein muss. Ihr Antrag muss neben dem Verwendungszweck folgende Daten beinhalten: (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). - über das Onlineportal des Bundesamts für Justiz
Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion, Ihre sechsstellige PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, um sich online auszuweisen, eine Software für die sichere Verbindung zwischen Ihrem Ausweis und Ihrem Computer wie zum Beispiel die kostenlose AusweisApp2 und gegebenenfalls zum Hochladen von Nachweisen ein digitales Erfassungsgerät.
Für jede Form der Antragstellung gilt:
Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung, zum Beispiel die Eltern für ihr minderjähriges Kind, stellen. Dagegen ist es nicht möglich, eine andere Person zur Antragstellung zu bevollmächtigen.
Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen.
Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt.
Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten. Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.
Fristen
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Für die Antragstellung: Keine.
Bearbeitungsdauer
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Etwa 1 bis 2 Wochen.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses erfordert typischerweise eine längere Bearbeitungszeit, da zunächst der Herkunftsmitgliedstaat um Auskunft aus dem dortigen Strafregister ersucht werden muss.
Kosten
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In der Regel: EUR 13,00.
Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende, umfangreiche Informationen zum Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister.
Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg