Erlaubnis für Versicherungsvermittler BefreiungOnline erledigen

    Produktakzessorische Versicherungsvermittler- Erlaubnisbefreiung beantragen

    Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

    Beschreibung

    Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

    Die Erlaubnisbefreiung können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbHs) beantragen. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter.

    Achtung: Wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden, müssen Sie sich registrieren und im Vermittlerregister eintragen lassen.

    Online-Dienst

    Tätig werden als Versicherungsvermittler (produktakzessorisch)

    ID: L100022_aa3f6e9f7cc2abc33629cf5bef15ab9429a43f513ca58a355dce402fbc6c55f7

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald)

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Brandenburg-Straße 6

    75173 Pforzheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07231/201-0

    Fax: 07231/201-158

    E-Mail: service@pforzheim.ihk.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Erklärung des Auftraggebers über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular für die juristische Person ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, beispielsweise die Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie auch einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Befreiung von der Erlaubnispflicht. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht sind:

    • Sie vermitteln die Versicherungen nur als Ergänzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen.
      Beispiel: Eine Autohändlerin oder ein Autohändler vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen.
    • Sie üben Ihre Tätigkeit aus
      • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
      • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
    • Ihr Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über
      • Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
      • Ihre Qualifikation und
      • Ihre geordneten Vermögensverhältnisse.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung von der Erlaubnispflicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Ein Formular finden Sie auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern.

    Fristen

    keine

    Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.

    Bearbeitungsdauer

    zwei bis zehn Tage, je nach Vollständigkeit der Unterlagen

    Kosten

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen IHK, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en