Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten ErteilungOnline erledigen

    Altenpfleger, Arbeitserzieher, Haus- und Familienpfleger, Heilerziehungsassistent, Heilpädagoge, Jugend- und Heimerzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge mit ausländischer Berufsausbildung – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen

    Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Pflege- oder Sozialberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Pflege- oder Sozialberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.

    Die Erlaubnis benötigen Sie für  folgende Berufe:

    • Altenpfleger oder -pflegerin
    • Altenpflegehelfer oder -pflegehelferin
    • Arbeitserzieher oder -erzieherin
    • Haus- und Familienpfleger oder -pflegerin
    • Heilerziehungsassistent oder -assistentin
    • Heilerziehungspfleger oder -pflegerin
    • Heilpädagoge oder Heilpädagogin
    • Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung
    • Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin
    • Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin

    Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

    Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.

    Online-Dienst

    Antrag auf staatliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Altenpfleger, Arbeitserzieher, Haus- und Familienpfleger, Heilerziehungsassistent, Heilpädagoge, Jugend- und Heimerzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge

    ID: L100022_77d57eb66ad336197c2f71a5342eef76872748a0171d4439d5bd7eb5f9171b4c

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen (Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21

    70565 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711 904-39208

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular oder Online-Antrag
    • Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthalts-bescheinigung
    • Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
    • Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
    • Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
    • bei Wohnsitz
      • in Deutschland: Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. (Kopie der Anmeldung);
      • im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche.
    • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachge-reicht werden)
    • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (nicht bei Sozialarbeitern oder Sozial-arbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen):
      • Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden)
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    • Außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädago-ginnen: Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Hinweis: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deut-schen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder be-eidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

    Voraussetzungen

    • Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
    • Persönliche Qualifikation (außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpä-dagogen oder Sozialpädagoginnen):
      • persönliche Zuverlässigkeit
      • gesundheitliche Eignung
      • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen

    Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus sind nicht relevant.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.

    Sie erkennt Ihren Abschluss als gleichwertig an, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.

    Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede in der Berufsausbildung können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.

    Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • Maximal vier Monate
    • Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin: maximal drei Monate.

    Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    EUR 200,00

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de