Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)Online erledigen

    Einbürgerung beantragen für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch

    Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ohne einen konkreten Anspruch kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht.

    Beschreibung

    Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ohne einen konkreten Anspruch kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht.

    Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.

    Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Sigmaringen (Landratsamt Sigmaringen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 4

    72488 Sigmaringen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07571/102-0

    Fax: 07571/102-1234

    E-Mail: info@lrasig.de

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
    • Nachweise zum Personenstand
    • Lichtbild
    • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge

    Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

    Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten.

    Voraussetzungen

    • Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf.
      Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein. Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen.
      Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
    • Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
    • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Der Bezug von Kindergeld oder einer Rente eines deutschen Trägers steht der Einbürgerung nicht entgegen. Wenn Sie andere Leistungen beziehen, auf die momentan weniger als ein Jahr Anspruch besteht, z.B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Unterhaltszahlungen, Krankengeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Diese Entscheidung bezieht sich darauf, ob Sie künftig in der Lage sein werden, Ihren Lebensunterhalt ohne den Bezug solcher Leistungen zu sichern.
    • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit beibehalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu.
    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
    • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstext ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
    • Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet, das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung.
    • Sie sind straffrei.
      Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
      Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.

    Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Ablehnung einer Einbürgerung erfolgt durch die Einbürgerungsbehörde als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid).

    Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf).

    Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können.

    Verfahrensablauf

    Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

    Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die zuständige Stelle dessen Abschluss ab.

    Sie führt die erforderlichen Ermittlungen durch und beteiligt

    • das Landesamt für Verfassungsschutz
    • die Polizei
    • das Sozialamt
    • die Bundesagentur für Arbeit und
    • weitere Stellen.

    Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die notwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.

    Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    • pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
    • bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

    Hinweis: Nehmen Sie den Antrag zurück oder lehnt ihn die zuständige Stelle ab, verringert sich die Gebühr.

    Zusätzliche Kosten können

    • für die Vorlage von Personenstandsurkunden
    • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen bzw. Sprachkenntnissen
    • durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

    entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

    Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:

    • für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
    • für heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
    • für Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge
    • bei Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber betroffenen Personen, wenn diese keinen Anspruch auf Einbürgerung haben
    • für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
    • für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz).

    Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.
    Darüber berät Sie die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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