Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen von Privatpersonen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk", alte Bezeichnung: Klasse II) erhalten.

    Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne Genehmigung abbrennen.

    Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.

    Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper folgender Kategorien abbrennen:

    • Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

    Online-Dienste

    Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes beantragen

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    Online beantragen - Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens von Privatpersonen

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    Ansprechpartner

    Waffen- und Sprengstoffrecht (Waffen- und Sprengstoffrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fehrenbachallee 12

    79106 Freiburg

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit (Während dieser Zeiten nehmen die Mitarbeitenden Anrufe entgegen, sofern sie sich nicht gerade in einem Kundengespräch befinden.) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
    • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

    Voraussetzungen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:

    • Mindestalter 18 Jahre
    • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
      Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
      • eine Goldene Hochzeit,
      • ein runder Geburtstag oder
      • ein sonstiges Jubiläum

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    nicht einschlägig

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den genauen Veranstaltungsort angeben.

    Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

    Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:

    • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

    Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei der Feuerwehr oder bei der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde

    Kosten

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    Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung).

    70,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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