Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

    Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

    Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.

    Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.

    Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

    Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
    Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.

    Online-Dienst

    Online beantragen

    ID: L100022_8dc13f0ded70922a8fc844cc0ed1bdd49b100effb77036146f65a5a55825864d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt (Ordnungsamt)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Schlossstraße 12

    74665 Ingelfingen

    Hausanschrift

    Schlossstraße 12

    74653 Ingelfingen

    Postfachadresse

    Postfach 7

    74665 Ingelfingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@ingelfingen.de

    Telefon Festnetz: +49 07940 1309 0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
    • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

    Voraussetzungen

    • Mindestalter: 18 Jahre
    • wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
      ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers
    • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
      Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
      • eine Goldene Hochzeit,
      • ein runder Geburtstag oder
      • ein sonstiges Jubiläum

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
    Je nach Angebot der Stadt- oder Gemeindeverwaltung steht Ihnen das Formular zum Herunterladen zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen.
    In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum,den geplanten Anfang und das Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

    Erst, nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

    Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

    Auflagen können beispielsweise sein:

    • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

    Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei

    • der Feuerwehr oder
    • der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde

    Kosten

    Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en