Fischereischein Ausstellung

    Fischereischein beantragen

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

    Beschreibung

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

    Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

    Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

    Online-Dienste

    Fischereischein

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    Fischereischein

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro (Bürgerbüro)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 40

    77793 Gutach (Schwarzwaldbahn)

    Hausanschrift

    Hauptstraße 38

    77793 Gutach (Schwarzwaldbahn)

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Di 07:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 12:00 Uhr Do 07:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 07:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: willmann@gutach-schwarzwald.de

    Telefon Festnetz: 07833938840

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    • Personalausweis
    • Passbild
    • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

    • Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
    • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
    • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

    Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

    Fischereischein auf Lebenszeit

    • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
    • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

    Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

    Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

    • § 31 Fischereischein
    • § 32 Jugendfischereischein
    • § 33 Versagungsgründe
    • § 35 Zuständigkeit
    • § 36 Fischereiabgabe

    Landesfischereiverordnung (LFischVO)

    • § 14 Sachkundenachweis
    • § 15 Fischereiprüfung
    • § 16 Vorbereitungslehrgang
    • § 17 Durchführung der Fischerprüfung

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.

    Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

    Fristen

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    keine

    Kosten

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    -Jugendfischereischein: 5,11 EUR
    -Erstantrag: 20,45 EUR
    -Verlängerung: 10,00 EUR

    Zusätzlich Fischereiabgabe: 8,00 EUR pro Jahr.
    Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gutach (Schwarzwaldbahn)

    Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

    Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

    Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en