• Ladenburg (Landkreis Rhein-Neckar-Kreis, Baden-Württemberg)
Fischereischein Ausstellung

Fischereischein beantragen

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

Beschreibung

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

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Sprache

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Sprache: de

Ansprechpartner

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis)

Adresse

Hausanschrift

Kurfürsten-Anlage 38-40

69115 Heidelberg

Postfachadresse

Postfach 10 46 80

69036 Heidelberg

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit (Terminvereinbarung erforderlich.) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 06221 522-0

Fax: 06221 522-91477

E-Mail: post@rhein-neckar-kreis.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

Bürgerbüro (Bürgerbüro)

Adresse

Hausanschrift

Hauptstraße 7

68526 Ladenburg

Postfachadresse

Postfach 1128

68520 Ladenburg

Öffnungszeiten

Servicezeit (Bürgerbüro) Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Mi 07:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 15:00 - 19:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 06203 70160

Fax: 06203 70250

E-Mail: buergerbuero@ladenburg.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

Voraussetzungen

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

  • Sie sind zwischen 7 und 15 Jahre alt,
  • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
  • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

Fischereischein auf Lebenszeit

  • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
  • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

Handlungsgrundlage(n)

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG):

  • § 31 Fischereischein
  • § 32 Jugendfischereischein
  • § 33 Versagungsgründe
  • § 35 Zuständigkeit
  • § 36 Fischereiabgabe

Landesfischereiverordnung (LFischVO):

  • § 14 Sachkundenachweis
  • § 15 Fischereiprüfung
  • § 16 Vorbereitungslehrgang
  • § 17 Durchführung der Fischerprüfung

Rechtsbehelf

kein

Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.

Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

Fristen

keine

Kosten

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

Zusätzlich Fischereiabgabe:

EUR 12,00 pro Jahr ab dem 01.01.2024

Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en