Fischereischein Ausstellung

    Fischereischein beantragen

    Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

    Beschreibung

    Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

    Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

    Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

    Online-Dienst

    Fischereischein

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Weilheim an der Teck, Ordnungsamt (Stadt Weilheim an der Teck, Ordnungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 6

    73235 Weilheim an der Teck

    Postfachadresse

    Postfach 1154

    73231 Weilheim an der Teck

    Postfachadresse

    Postfach 1154

    73231 Weilheim an der Teck

    Lieferanschrift

    Marktplatz 6

    73231 Weilheim an der Teck

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Stadtverwaltung) Mo 07:30 - 12:30 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Bürgerbüro) Mo 07:30 - 13:00 Uhr Di 08:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 13:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07023106300

    E-Mail: ordnungsamt@weilheim-teck.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Passbild
    • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

    Voraussetzungen

    Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

    • Sie sind zwischen 7 und 15 Jahre alt,
    • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
    • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

    Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

    Fischereischein auf Lebenszeit

    • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
    • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

    Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

    Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG):

    • § 31 Fischereischein
    • § 32 Jugendfischereischein
    • § 33 Versagungsgründe
    • § 35 Zuständigkeit
    • § 36 Fischereiabgabe

    Landesfischereiverordnung (LFischVO):

    • § 14 Sachkundenachweis
    • § 15 Fischereiprüfung
    • § 16 Vorbereitungslehrgang
    • § 17 Durchführung der Fischerprüfung

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.

    Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

    Zusätzlich Fischereiabgabe:

    EUR 12,00 pro Jahr ab dem 01.01.2024

    Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

    Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

    Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en