Jagdschein - Ausstellung beantragen
Beschreibung
Sie erhalten den Jagdschein als Jahresjagdschein für ein Jagdjahr oder höchstens für drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.
Sie müssen den Jagdschein während der Jagd bei sich haben.
Die Jagdscheine aller Bundesländer gelten im gesamten Bundesgebiet.
Online-Dienst
Jagdschein
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Jagd- und Waffenbehörde (Jagd- und Waffenbehörde)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 46 80
69036 Heidelberg
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Terminvereinbarung erforderlich.) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis der Jägerprüfung
- Personalausweis
- Aktuelles Passfoto (muss nicht biometrisch sein)
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
- EUR 500.000 für Personenschäden und
- EUR 50.000 für Sachschäden
Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein. Fügen Sie Ihrem Antrag immer die aktuelle Versicherungsbestätigung bei. Sie erhalten diese von Ihrer Versicherung.
Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaft kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.
Voraussetzungen
- Mindestalter:
- 18 Jahre (regulärer Jagdschein) beziehungsweise
- 16 Jahre (Jugendjagdschein)
- Bestandene deutsche Jägerprüfung
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung
Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung der oder des Erziehungsberechtigten oder einer von der oder dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Zudem muss die Begleitperson jagdlich erfahren sein.
Rechtsgrundlage(n)
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG):
- § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
- § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
- § 28 Jagdabgabe
- § 15 Allgemeines zum Jagdschein
- § 16 Jugendjagdschein
- § 17 Versagung des Jagdscheins
- § 18 Entziehung des Jagdscheins
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Sie können den Jagdscheinantrag schriftlich oder je nach Angebot der zuständigen Stelle online stellen.
Wenn Sie ihn online stellen wollen:
- Rufen Sie die entsprechende Seite über service-bw oder die Homepage des zuständigen Land- oder Stadtkreises auf und folgen Sie den Anweisungen.
Wenn Sie ihn schriftlich stellen wollen:
- Füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus.
- Geben Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei Ihrer unteren Jagdbehörde ab beziehungsweise übersenden Sie diesen auf dem Postweg.
- Legen Sie eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung bei.
Wenn Sie zum ersten Mal einen Jagdschein beantragen, können sie - sofern Sie den Antrag nicht auf dem Postweg oder online einreichen - auch persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen.
Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüft die ausstellende Behörde vor der Erteilung des Jagdscheines.
Sie können den Antrag auch durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen.
Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.
Wenn keine Versagungsgründe bestehen, stellt die untere Jagdbehörde den Jagdschein aus.
Diesen können Sie dann persönlich abholen oder durch eine bevollmächtige Person abholen lassen.
Eine Zusendung auf dem Postweg ist ebenfalls möglich.
Fristen
keine
Kosten
Der jeweils zuständige Stadt- oder Landkreis setzt die Jagdscheingebühr fest.
Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:
- für einen Tagesjagdschein: EUR 25,00
- pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 50,00
Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für
- Jagdförderung
- jagdliche Forschung
- wildbiologische Forschung
- Wildschadensverhütung
Hinweise (Besonderheiten)
Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg