Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II - Namensänderung melden
Beschreibung
Änderungen Ihres Namens oder Firmennamens müssen Sie in Ihren Fahrzeugpapieren vermerken lassen.
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Ansprechpartner
Zulassungstelle Mosbach (Zulassungstelle Mosbach)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Zulassungstelle Mosbach) Mo 07:45 - 12:30 Uhr Di 07:45 - 16:00 Uhr Mi 07:45 - 12:30 Uhr Do 07:45 - 17:30 Uhr Fr 07:45 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Zulassungsstelle Buchen (Zulassungsstelle Buchen)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Zulassungsstelle Buchen) Mo 07:45 - 17:30 Uhr Di 07:45 - 12:30 Uhr Mi 07:45 - 16:00 Uhr Do 07:45 - 12:30 Uhr Fr 07:45 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6261 5212 1351
Fax: +49 6281 5212 4716
Internet
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- gültiger Personalausweis oder Reisepass; ersatzweise standesamtliche Dokumente (z.B. Heirats- oder Scheidungsurkunde)
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Personen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
Voraussetzungen
Sie haben Ihren persönlichen Namen oder Ihren Firmennamen geändert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Änderung möglichst schnell bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.
Kosten
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,40
Hinweis: Die Kosten fallen auch dann an, wenn
- der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben ist und
- als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II die Zulassungsbehörde auch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausstellen muss.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg