• Wilhelmsdorf (Landkreis Ravensburg, Baden-Württemberg)
Genehmigung für das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind Erteilung

Nicht für die Schifffahrt freigegebene Gewässer - Erlaubnis zum Befahren beantragen

Sie möchten auf einem Gewässer in Baden-Württemberg Schifffahrt betreiben?

Beschreibung

Sie möchten auf einem Gewässer in Baden-Württemberg Schifffahrt betreiben?

Dann dürfen Sie dies nur unter Beachtung der dort geltenden Verordnungen zur Regelung der Schifffahrt tun.

Grundsätzlich ist Schifffahrt nur auf folgenden Gewässern möglich:

  • Bundeswasserstraßen (Rhein, Neckar und Main)
  • Bodensee einschließlich Untersee und Seerhein sowie Hochrhein zwischen Stein am Rhein bis Basel innerhalb des deutschen Staatsgebietes, Ulmer Donau (nur gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt) und die Nebengewässer des Rheins, jeweils nur für die dort genannte zugelassene Verkehrsart

Möchten Sie auf einem anderen als diesen Gewässern fahren, brauchen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Online-Dienst

Befahren von Gewässern

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Sprache

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Sprache: de

Ansprechpartner

Bau- und Umweltamt (Bau- und Umweltamt)

Adresse

Hausanschrift

Gartenstraße 107

88212 Ravensburg

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 0751/85-4110

Fax: 0751/85-774105

E-Mail: bu@rv.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

vom Einzelfall abhängig

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Aspekte der Allgemeinheit werden nicht beeinträchtigt

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

im Falle eines ablehenenden Bescheids gemäß Rechtsbehelfsbelehrung

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag an,

  • welches Gewässer Sie befahren möchten und
  • fügen Sie eine Beschreibung Ihres Fahrzeugs bei.

Die zuständige Stelle beteiligt bei ihrer Entscheidungsfindung das Regierungspräsidium Freiburg.

Fristen

Eine Antragsfrist ist nicht bestimmt.

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Kosten

Die Höhe der Kosten variiert je nach Gebührenverordnung beziehungsweise -satzung.

Hinweise (Besonderheiten)

s.o.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

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Sprache: de