Nicht für die Schifffahrt freigegebene Gewässer - Erlaubnis zum Befahren beantragen
Hinweise für Laupheim
Beschreibung
Hinweise für Laupheim
Sie möchten auf einem Gewässer in Baden-Württemberg Schifffahrt betreiben?
Dann dürfen Sie dies nur unter Beachtung der dort geltenden Verordnungen zur Regelung der Schifffahrt tun.
Grundsätzlich ist Schifffahrt nur auf folgenden Gewässern möglich:
- Bundeswasserstraßen (Rhein, Neckar und Main)
- Bodensee einschließlich Untersee und Seerhein sowie Hochrhein zwischen Stein am Rhein bis Basel innerhalb des deutschen Staatsgebietes, Ulmer Donau (nur gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt) und die Nebengewässer des Rheins, jeweils nur für die dort genannte zugelassene Verkehrsart
Möchten Sie auf einem anderen als diesen Gewässern fahren, brauchen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
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Ansprechpartner
Amt für Organisation und Digitalisierung, Testumgebung (Amt für Organisation und Digitalisierung, Testumgebung)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: sysservicebw.oud@biberach.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Laupheim
vom Einzelfall abhängig
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Hinweise für Laupheim
Aspekte der Allgemeinheit werden nicht beeinträchtigt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Hinweise für Laupheim
im Falle eines ablehenenden Bescheids gemäß Rechtsbehelfsbelehrung
Verfahrensablauf
Hinweise für Laupheim
Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag an,
- welches Gewässer Sie befahren möchten und
- fügen Sie eine Beschreibung Ihres Fahrzeugs bei.
Die zuständige Stelle beteiligt bei ihrer Entscheidungsfindung das Regierungspräsidium Freiburg.
Fristen
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Eine Antragsfrist ist nicht bestimmt.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Laupheim
hängt vom Einzelfall ab
Kosten
Hinweise für Laupheim
Die Höhe der Kosten variiert je nach Gebührenverordnung beziehungsweise -satzung.
Hinweise (Besonderheiten)
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s.o.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg