Genehmigung für das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind Erteilung

    Nicht für die Schifffahrt freigegebene Gewässer - Erlaubnis zum Befahren beantragen

    Hinweise für Laupheim

    Sie möchten auf einem Gewässer in Baden-Württemberg Schifffahrt betreiben?

    Beschreibung

    Hinweise für Laupheim

    Sie möchten auf einem Gewässer in Baden-Württemberg Schifffahrt betreiben?

    Dann dürfen Sie dies nur unter Beachtung der dort geltenden Verordnungen zur Regelung der Schifffahrt tun.

    Grundsätzlich ist Schifffahrt nur auf folgenden Gewässern möglich:

    • Bundeswasserstraßen (Rhein, Neckar und Main)
    • Bodensee einschließlich Untersee und Seerhein sowie Hochrhein zwischen Stein am Rhein bis Basel innerhalb des deutschen Staatsgebietes, Ulmer Donau (nur gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt) und die Nebengewässer des Rheins, jeweils nur für die dort genannte zugelassene Verkehrsart

    Möchten Sie auf einem anderen als diesen Gewässern fahren, brauchen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.

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    Ansprechpartner

    Amt für Organisation und Digitalisierung, Testumgebung (Amt für Organisation und Digitalisierung, Testumgebung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rollinstraße 15

    88400 Biberach an der Riß

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Laupheim

    vom Einzelfall abhängig

    Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Laupheim

    Aspekte der Allgemeinheit werden nicht beeinträchtigt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Laupheim

    im Falle eines ablehenenden Bescheids gemäß Rechtsbehelfsbelehrung

    Verfahrensablauf

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    Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag an,

    • welches Gewässer Sie befahren möchten und
    • fügen Sie eine Beschreibung Ihres Fahrzeugs bei.

    Die zuständige Stelle beteiligt bei ihrer Entscheidungsfindung das Regierungspräsidium Freiburg.

    Fristen

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    Eine Antragsfrist ist nicht bestimmt.

    Bearbeitungsdauer

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    hängt vom Einzelfall ab

    Kosten

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    Die Höhe der Kosten variiert je nach Gebührenverordnung beziehungsweise -satzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Laupheim

    s.o.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de