Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung

    Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

    Als Angehöriger aus einem Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, wenn Sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, zum Studium, zur Forschungstätigkeit oder zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation waren. Bei dem angestrebten Arbeitsplatz muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.

    Beschreibung

    Als Angehöriger aus einem Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, wenn Sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, zum Studium, zur Forschungstätigkeit oder zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation waren. Bei dem angestrebten Arbeitsplatz muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.

    Online-Dienst

    Online-Dienst: Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante Bescheinigungen

    ID: L100022_6017997-2091-3071-6031375-223

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    Ansprechpartner

    Stadt Mössingen (Stadt Mössingen)

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    Hausanschrift

    Freiherr-vom-Stein-Straße 20

    72116 Mössingen

    Postfachadresse

    Postfach 12 44

    72110 Mössingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07473/370-0

    Fax: 07473/370-163

    E-Mail: stadtverwaltung@moessingen.de

    Internet

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    Ausländer- und Asylwesen (Ausländer- und Asylwesen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der Berufsqualifikation beziehungsweise des Hochschulabschlusses oder
    • Nachweis des Abschlusses der Forschungstätigkeit oder
    • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe
      • des einfachen Sozialhilferegelsatzes und
      • der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 7 Aufenthaltserlaubnis
    • § 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • § 45 Gebühr

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr bisheriger Aufenthaltstitel abläuft und Sie die Ausbildung, das Studium, die Forschungstätigkeit oder die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation im Bundesgebiet beendet haben.

    Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche richtet sich nach Ihrer Berufsqualifikation und einschlägigen Voraufenthalten im Bundesgebiet:

    • nach Abschluss Ihres Studiums im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
    • nach Abschluss Ihrer Forschungstätigkeit im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
    • nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
    • nach Abschluss der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis: bis zu 18 Monate
    • nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen: bis zu 12 Monate, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 6 Monate

    Fristen

    keine

    Kosten

    EUR 100,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en