Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
Beschreibung
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
Als Angehöriger aus einem Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, wenn Sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, zum Studium, zur Forschungstätigkeit oder zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation waren. Bei dem angestrebten Arbeitsplatz muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Konstanz (Landratsamt Konstanz)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der Berufsqualifikation beziehungsweise des Hochschulabschlusses oder
- Nachweis des Abschlusses der Forschungstätigkeit oder
- Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen
Voraussetzungen
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe- des einfachen Sozialhilferegelsatzes und
- der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
- § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 7 Aufenthaltserlaubnis
- § 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 45 Gebühr
Rechtsbehelf
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr bisheriger Aufenthaltstitel abläuft und Sie die Ausbildung, das Studium, die Forschungstätigkeit oder die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation im Bundesgebiet beendet haben.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche richtet sich nach Ihrer Berufsqualifikation und einschlägigen Voraufenthalten im Bundesgebiet:
- nach Abschluss Ihres Studiums im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
- nach Abschluss Ihrer Forschungstätigkeit im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
- nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
- nach Abschluss der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis: bis zu 18 Monate
- nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen: bis zu 12 Monate, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 6 Monate
Fristen
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
keine
Kosten
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
Diese entnehmen Sie bitte unserer Gebührenverordnung bzw. der entsprechenden Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Büsingen am Hochrhein
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg