Niederlassungserlaubnis Erteilung für Fachkräfte

    Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen

    Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

    Beschreibung

    Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

    • eine Fachkraft mit Berufsausbildung,
    • eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung oder
    • Forscher sind.

    Hinweis: Ein Recht auf Familiennachzug haben

    • Ihre minderjährigen Kinder,
    • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und
    • Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin.

    Sie dürfen auch erwerbstätig sein.

    Online-Dienste

    Aufenthaltserlaubnis beantragen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landratsamt Enzkreis (Landratsamt Enzkreis)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zähringerallee 3

    75177 Pforzheim

    Postfachadresse

    Postfach 10 10 80

    75110 Pforzheim

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit (Bitte vereinbaren Sie vor dem Gang zum Amt telefonisch oder per Mail einen Termin.) Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Künftig ist das Amt nur noch zweimal pro Woche uneingeschränkt ohne Termin geöffnet – dienstags und donnerstags.) Mo 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07231 308-0

    Fax: 07231 308-9417

    E-Mail: landratsamt@enzkreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Ausländerbehörde (Ausländerbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zähringerallee 3

    75177 Pforzheim

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit (Bitte vereinbaren Sie vor dem Gang zum Amt telefonisch oder per Mail einen Termin.) Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Künftig ist das Amt nur noch zweimal pro Woche uneingeschränkt ohne Termin geöffnet – dienstags und donnerstags.) Mo 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07231 308 9590

    E-Mail: auslaenderbehoerde@enzkreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
    • Nachweis, dass Sie seit vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
    • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
    • Nachweis des angemessenen Arbeitsplatzes

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

    • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Sie haben keine Vorstrafen.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie dürfen erwerbstätig sein und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben 48 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
    • Sie besitzen seit vier Jahren einen der folgenden Aufenthaltstitel:
      • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft oder als Forscher beziehungsweise Forscherin
      • Blaue Karte EU

    Hinweis: Die Frist von 48 Monaten Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung und die Frist von vier Jahren Besitz eines oben genannten Aufenthaltstitels verkürzt sich auf 24 Monate beziehungsweise zwei Jahre, wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Studium im Bundesgebiet abgeschlossen haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 18 Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

    § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.

    Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Kosten

    EUR 113,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie erhalten die Erlaubnis als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
    Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en