Führungszeugnis Erteilung erweitert

    Führungszeugnis (erweitert) beantragen

    Hinweise für Karlsruhe

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    Beschreibung

    Hinweise für Karlsruhe

    • Sie können den Antrag persönlich ohne vorherige Terminbuchung in der Expresshalle der Kaiserallee 8 (Haupteingang) stellen. Darüber hinaus ist die persönliche Antragstellung mit Terminvereinbarung im Bürgerbüro Ost und in jeder Ortsverwaltung möglich.

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    Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.

    Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

    • das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und
    • das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

    Wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, z.B. als Erzieher(in), Lehrer(in), Schulbusfahrer(in), Bademeister(in) oder Sporttrainer(in), müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.

    Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
    Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise

    • strafgerichtliche Verurteilungen,
    • bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
    • gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.

    Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.

    Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
    Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.

    Bei "erweiterten" Führungszeugnissen gelten diese Privilegierungen nur teilweise beziehungsweise eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die wegen Sexualdelikten oder sonstigen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevanten Straftatbeständen verurteilt worden sind, in engen Kontakt mit Minderjährigen kommen.

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    Fax: 0721 133 7669

    E-Mail: wolfartsweier@karlsruhe.de

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    Bürgerbüro Stupferich (Bürgerbüro Stupferich)

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    Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 13:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen

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    Telefon Festnetz: 0721 94761 13

    Fax: 0721 94761 14

    E-Mail: stupferich@karlsruhe.de

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    Bürgerbüro Hohenwettersbach (Bürgerbüro Hohenwettersbach)

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    Kirchplatz 4

    76228 Karlsruhe

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    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 13:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

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    Telefon Festnetz: 0721 133 2928

    Fax: 0721 133 2929

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    Expresshalle Kaiserallee 8 (Expresshalle Kaiserallee 8)

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    Kaiserallee 8

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    Servicezeit Mo 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr Einlass bis 16:00 Uhr Di 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr Einlass bis 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr Einlass bis 16:00 Uhr Do 07:30 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Einlass bis 16:30 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr 24.12.2024 bis 24.12.2024 Heiligabend, ganztags geschlossen 25.12.2024 bis 25.12.2024 1. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen 26.12.2024 bis 26.12.2024 2. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen 27.12.2024 bis 30.12.2024 Stadtverwaltung geschlossen 31.12.2024 bis 31.12.2024 Silvester, ganztags geschlossen 01.01.2025 bis 01.01.2025 Neujahr, ganztags geschlossen

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Karlsruhe

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beziehungsweise des Einrichtungsträgers auf Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses
    • zusätzlich bei Führungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen und Verwendungszweck

    Hinweis: Lassen Sie sich von der anfordernden Stelle schriftlich bestätigen, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Karlsruhe

    Ein erweitertes Führungszeugnis erteilt die zuständige Behörde, wenn

    • dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
    • es benötigt wird für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine sonstige Tätigkeit, die in vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Karlsruhe

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

    • § 30 BZRG (Antrag)
    • § 30a (BZRG (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis)
    • § 30c BZRG (Elektronische Antragstellung)
    • § 31 BZRG (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Karlsruhe

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Karlsruhe

    Das Führungszeugnis kann am Haupt- oder am Nebenwohnsitz beantragt werden.

    Sie können den Antrag stellen:

    • persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Bürgerbüro)
      gegen Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
      • persönlich ohne vorherige Terminbuchung
        in der Expresshalle der Kaiserallee 8 (Haupteingang) und im Bürgerbüro Ost.
      • persönlich mit vorheriger Terminbuchung
        im Bürgerbüro Ost und in den Ortsverwaltungen.
    • schriftlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes
      per Post oder Briefkasteneinwurf
      in der Kaiserallee 8.
      Bitte beachten Sie, dass auf einem schriftlichen Antrag Ihre Unterschrift amtlich oder öffentlich beglaubigt sein muss. Ihr Antrag muss neben dem Verwendungszweck folgende Daten beinhalten: (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift).
    • über das Onlineportal des Bundesamts für Justiz
      Hierfür benötigen Sie Ihren Personalausweis bzw. elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, Ihre sechsstellige PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, um sich online auszuweisen, eine Software für die sichere Verbindung zwischen Ihrem Ausweis und Ihrem Computer wie die AusweisApp2 und ggf. ein digitales Erfassungsgerät zum Hochladen von Nachweisen.

    Für jede Form der Antragstellung gilt:Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung, zum Beispiel die Eltern für ihr minderjähriges Kind, stellen. Dagegen können Sie keine andere Person zur Antragstellung bevollmächtigen.

    Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen.

    Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.

    Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt.
    Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
    Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten.
    Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält.
    Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe aber auch widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

    Fristen

    Hinweise für Karlsruhe

    Für die Antragstellung: Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Karlsruhe

    Etwa 1 bis 2 Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Karlsruhe

    In der Regel: EUR 13,00.

    Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Karlsruhe

    Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende, umfangreiche Informationen zum (erweiterten) Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.

    Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
    Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de