Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

    Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen oder über geringes Einkommen verfügen, sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:

    Beschreibung

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen oder über geringes Einkommen verfügen, sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:

    • Mittagessen
      Übernahme der Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung
    • Lernförderung
      Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler, wenn vorhandene schulische Angebote nicht ausreichen, die wesentlichen Lernziele (z.B. ausreichendes Leistungsniveau, Versetzung, Schulabschluss) zu erreichen, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung
    • Lernmaterial (Persönlicher Schulbedarf)
      Zuschuss für Lernmaterialien (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) in zwei Teilbeträgen zum ersten Schulhalbjahr und für das zweite Schulhalbjahr
    • Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten
      Beitrag in Höhe von 15 Euro pauschal monatlich für
      • Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur (z.B. Fußballverein),
      • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
      • die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder-Freizeit)
    • Tagesausflüge und Klassenfahrten
      Übernahme der Kosten für:
      • eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
      • mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung
    • Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
      Übernahme der Beförderungskosten zur Schule

    Online-Dienste

    Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe mit Anlagen

    ID: L100022_6014149-1963-1896-6033527-1212

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    Ansprechpartner

    V/53 Jobcenter (V/53 Jobcenter)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rindelbacher Straße 2

    73479 Ellwangen

    Hausanschrift

    Jahnstraße 24

    73441 Bopfingen

    Hausanschrift

    Hopfenstraße 65

    73430 Aalen

    Hausanschrift

    Bahnhofplatz 1

    73525 Schwäbisch Gmünd

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07961 5682 0

    Telefon Festnetz: 07362 92398 0

    Telefon Festnetz: 07361 980 0

    Telefon Festnetz: 07171 1048 0

    Fax: 07961 5682 3190

    Fax: 07362 92398 2190

    Fax: 07361 980 5120

    Fax: 07171 1048 4190

    E-Mail: jobcenter@ostalbkreis.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Soziale Hilfen (Soziale Hilfen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Haußmannstraße 29

    73525 Schwäbisch Gmünd

    Hausanschrift

    Sebastiansgraben 34

    73479 Ellwangen

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 41

    73430 Aalen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07361 503 1401

    Telefon Festnetz: 07961 567 3450

    Telefon Festnetz: 07171 32 0

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Versorgung (Versorgung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 41

    73430 Aalen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07361 503 1481

    Fax: 07361 503 1477

    E-Mail: integration.und.versorgung@ostalbkreis.de

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    erforderliche Unterlagen

    • Für den Antrag auf persönlichen Schulbedarf:
      • Schulbescheinigung
    • Für den Antrag auf Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:
      • Bestätigung der Teilnahme
    • Für den Antrag auf Kostenübernahme für Lernförderung:
      • Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit einer Lernförderung
    • Für den Antrag auf die Pauschale zur Teilnahme an sportlichen, kulturellen oder anderen Freizeitangeboten:
      • Nachweis, zum Beispiel der Mitgliedschaft in einem Sportverein

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    • Die Familie erhält:
      • Bürgergeld
      • Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung)
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Asylbewerberleistungen (Anspruch kann bestehen)

    Darüber hinaus kann ein Anspruch entstehen, wenn Eltern zwar keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle sogenannter Bedarfsauslösung).

    • Kind ist unter 25 Jahre alt (gilt nicht für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII)
      Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein.
    • Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule
    • Kind erhält keine Ausbildungsvergütung (gilt nicht für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII)
    • für die Übernahme der Mittagessenskosten:
      • Schule oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
      • Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt (gilt nicht für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII).
    • für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten:
      • Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
      • Die Kosten werden nicht anderweitig abgedeckt.
    • für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
      • Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
      • Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
      • Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

    • § 28 Bedarf für Bildung und Teilhabe

    Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

    • §§ 34, 34a Bedarfe für Bildung und Teilhabe

    Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

    • § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe

    Asylbewerberleistungsgesetz

    • § 3 Grundleistungen

    Rechtsbehelf

    Der Rechtsbehelf ergibt sich aus dem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Je nachdem, welche Sozialleistung Sie erhalten, sind unterschiedliche Verfahrensabläufe vorgesehen.

    Wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle, um weitere Informationen zu erhalten.

    Fristen

    Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer zuständigen Stelle.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Antrag auf Bürgergeld beantragt. Dies gilt auch für solche Leistungen, die der Lernförderung Ihres Kindes dienen. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB XII benötigen, sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert zu beantragen.

    Bei eintägigen Ausflügen besteht die Möglichkeit der Sammelabrechnung über die Schulen.

    Sie können auch für die Musik- oder Sportausstattung einen Zuschuss beantragen. Dabei müssen Sie immer einen Eigenanteil leisten.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en