andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Spiele mit Gewinnmöglichkeit gewerblich veranstalten

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Hinweis: Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden.

    Hinweis: Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60 Euro). Klären Sie mit der zuständigen Stelle, ob Sie für ein bestimmtes Spiel eine Erlaubnis benötigen oder nicht.

    Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, benötigen Sie dafür eine eigene Erlaubnis.

    Online-Dienst

    Veranstaltung andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Triberg im Schwarzwald (Stadt Triberg im Schwarzwald)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 57

    78098 Triberg im Schwarzwald

    Postfachadresse

    Postfach 13 34

    78098 Triberg im Schwarzwald

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:30 Uhr Di 08:30 - 12:30 Uhr Mi 08:30 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:30 - 12:30 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 (0) 7722 953-0

    Fax: +49 (0) 7722 953-223

    E-Mail: stadtverwaltung@triberg.de

    De-Mail: stadtverwaltung@triberg.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts beziehungsweise einen Abdruck davon
    • falls Sie die Spiele im Rahmen eines Reisegewerbes veranstalten möchten:
      • Reisegewerbekarte
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts beziehungsweise ein Abdruck davon
    • gegebenenfalls: Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit von dem Gewerbetreibenden, an dessen Betrieb die Veranstaltung stattfinden soll:
      • wenn dieser Gewerbetreibende seinen Wohnsitz in Deutschland hat, benötigt er in der Regel:
      • wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat, benötigt er Dokumente aus seinem Heimatland, die nachweisen, dass er persönlich zuverlässig ist

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    Allgemeine Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (bei Reisegewerbe: des Landeskriminalamts) oder eines Abdruckes davon.
    • Sie und der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit.

    Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie nicht, wenn Sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.

    Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn

    • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
    • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.

    Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

    Das Spiel muss

    • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
    • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
    • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden) veranstaltet werden.

    Beachten Sie, dass Sie in Gaststätten höchstens drei solcher Spiele veranstalten dürfen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können die Erlaubnis auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen. 

    Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

    Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en