• Ebersbach-Musbach (Landkreis Ravensburg, Baden-Württemberg)
Gefährliche Abfälle Entsorgung

Problemstoffe aus Privathaushalten entsorgen

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Beschreibung

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Zu den Problemstoffen zählen

  • Abbeizmittel,
  • Abflussreiniger,
  • Farben,
  • Lacke,
  • Klebestoffe,
  • Laugen,
  • Säuren,
  • Chemikalien wie Fotochemikalien,
  • Altöl,
  • Pflanzenschutzmittel und Düngemittel,
  • Putz- und Reinigungsmittel,
  • Akkus, Batterien,
  • Energiesparlampen und vieles mehr,

die Sie nicht mehr benötigen oder die unbrauchbar geworden sind.

Sie sind verpflichtet, sie getrennt vom Hausmüll entsorgen.

Online-Dienst

Problemstoffsammlung

ID: L100022_6012193-1926-1253-6031287-1213

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Sprache

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Sprache: de

Ansprechpartner

Amt für Finanzen, Beteiligungen und Kreislaufwirtschaft (Amt für Finanzen, Beteiligungen und Kreislaufwirtschaft)

Adresse

Lieferanschrift

Postfach 1940

88189 Ravensburg

Hausanschrift

Friedenstraße 6

88212 Ravensburg

Öffnungszeiten

Telefonische Erreichbarkeit (- Wir sind für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:) Mo 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 0751 852100

Fax: 0751 85772100

E-Mail: fk@rv.de

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie möchten Problemstoffe entsorgen.

Handlungsgrundlage(n)

die jeweilige örtliche Satzung

Rechtsbehelf

kein

Verfahrensablauf

Jede Kommune handhabt die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterschiedlich. Informieren Sie sich bei der Verwaltung Ihres Stadt- oder Landkreises, wie und wo Sie Problemstoffe oder Sonderabfälle entsorgen können.

Fristen

keine

Kosten

Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Stammen die "gefährlichen Abfälle" aus Gewerbe und Industrie, sind Sie verpflichtet, das Nachweisverfahren nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz durchführen.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en