Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Hinweise für Ulm
Beschreibung
Hinweise für Ulm
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können. Das heißt es wird bescheinigt, welche Räume einer Wohnung, Kellerräume/Abstellräume oder Garagen/Tiefgaragenstellplätze in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumsfähig sind.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn Sie eine oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses verkaufen oder übertragen wollen.
Damit das Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in das Grundbuch eingetragen werden kann, benötigt das Grundbuchamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den dazu gehörenden Aufteilungsplänen.
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Terminvereinbarung im Verwaltungsgebäude "Stadt Ulm, Münchnerstraße 2, 89073 Ulm"
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erforderliche Unterlagen
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Den Antragsunterlagen ist neben dem Antragsformular beizufügen:
- Aktueller Lageplan 1:500 mit Darstellung des Gebäudes
- Alle bemaßten Grundrisspläne des Hauses jeweils vom Kellergeschoss bis zum Dachspitz (das Format DIN A3 darf nicht überschritten werden, ein Maßstab hierfür ist nicht vorgegeben, solange die Lesbarkeit gewährleistet ist).
Die einzelnen Wohnungen sind in den Grundrissen mit den dazugehörenden Nebenräumen (Keller und/oder Dachboden) zu nummerieren (für jede Einheit ist eine arabische Ziffer im Kreis zu verwenden). Bitte kennzeichnen Sie jeden Raum und geben Sie, wenn möglich, dessen Nutzung an. Ebenso können die Wohnung und die dazu gehörenden Nebenräume auch farblich umrandet und nur einmal mit einer Nummer versehen werden.
Jede Wohneinheit muss einen eigenen, vom Treppenhaus abgetrennten, Zugang vorweisen.
Alle Räume, die für alle Parteien zugänglich sein müssen, wie der Heiz- oder Technikraum mit den Hausanschlüssen und das Treppenhaus, sind mit einem G (im Kreis) für Gemeinschaftseigentum zu versehen. - Grundrisse und Ansichten von Garagen oder Schuppen sowie Stellplätzen in Tiefgaragen (alle genau bemaßt) müssen mit der entsprechend zugeordneten Nummer gekennzeichnet sein.
Stellplätze außerhalb des Gebäudes, die als Sondereigentum zugeordnet werden sollen, müssen mit genauen Maßangaben und der dementsprechenden Ziffer im Aufteilungsplan benannt sein. - Alle Ansichten des Gebäudes (ohne Nummerierung)
- Schnittzeichnungen (ohne Nummerierung)
- Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
Voraussetzungen
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Damit eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ausgestellt werden kann, muss das Gebäude aufteilbar sein, dies bedeutet:
- Abgeschlossen sind Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen (§ 5 Abs. 1 AVA)
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume können zusätzlich abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören (§ 5 Abs. 2 AVA);
- Die Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, sowie die außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks (z.B. Garten), auf die sich das Sondereigentum erstrecken soll, müssen genau bemaßt sein (§ 3 Abs. 3 Alternative 2 WEG).
Rechtsgrundlage(n)
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG):
- §1 Begriffsbestimmungen
- §2 Arten der Begründung
- §3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
- §4 Formvorschriften
- §5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
- §6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums
- §7 Grundbuchvorschriften
- §8 Teilung durch den Eigentümer
Rechtsbehelf
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Verfahrensablauf
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- Antragsberechtigt ist gem. § 3 Abs. 1 AVA der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (zum Bespiel Erwerber)
- Der Antrag ist gem. § 3 Abs. 2 AVA schriftlich zu stellen
Fristen
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keine
Bearbeitungsdauer
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keine Angaben möglich
Kosten
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Die Kosten richten sich nach der Anzahl der Einheiten, die aufgeteilt werden und der Anzahl der zusätzlichen Mehrfertigungen. Zwei Ausfertigungen sind in der Gebühr enthalten. Jede weitere Mehrfertigung ist gesondert gebührenpflichtig (Grundlage Gebührensatzung der Stadt Ulm).
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg