Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers

    Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen

    Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:

    Beschreibung

    Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:

    • Ehefrau oder Ehemann
    • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
    • die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit

    Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:

    • Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
    • Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
    • Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker

    Online-Dienst

    Online beantragen

    ID: L100022_4130e4e963d1f5245ad339aa230f5e20ba98ed1a6f7557f298e4f7946720dd2f

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Haupt- und Rechtsamt (Haupt- und Rechtsamt)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 60

    78565 Fridingen an der Donau

    Hausanschrift

    Kirchplatz 2

    78567 Fridingen an der Donau

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Termine mit den Mitarbeiter/innen nach telefonischer oder E-Mail vereinbarung möglich. Telfonische Ereichbarkeit während der Funktionszeiten.) Mo 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 11:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
    • Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
    • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Landesgaststättengesetz (LGastG)

    • § 1 in Verbindung mit § 10 Gaststättengesetz (GastG) Weiterführung des Gewerbes

    Gewerbeordnung (GewO)

    • § 14 Anzeigepflicht

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.

    Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden.

    Fristen

    Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, zum Beispiel zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en