Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienvorbereitung und zum Studium

    Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängern

    Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen.
    Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.

    Beschreibung

    Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen.
    Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.

    Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer und den Voraussetzungen finden Sie unter "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR - beantragen".

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländeramt (Ausländeramt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 9

    71229 Leonberg

    Kontakt

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, beispielsweise:
      • Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
      • Immatrikulationsbescheinigung
      • Nachweise des Studienfortschrittes
    • Finanzierungsnachweis, beispielsweise:
      • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
      • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
      • Stipendienvertrag
    • Nachweis über die Krankenversicherung
    • mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltsgenehmigung gültiger Reisepass.
      Bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis.
    • ein aktuelles Passbild

    Voraussetzungen

    Für die Verlängerung müssen Sie die Voraussetzungen für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen:

    • Studium an einer
      • staatlichen Hochschule oder
      • staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
      • vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Duale Hochschule Baden-Württemberg)
    • Studium als Hauptzweck des Aufenthalts
      Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
      • Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
      • Sprachprüfung
      • auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
      • Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
      • Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
      • praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (falls sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
    • Ihr Lebensunterhalt (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)) und die Krankenversicherung in Deutschland sind sichergestellt.
    • Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
      Die notwendigen allgemeinen schulischen Voraussetzungen können Sie nicht in Deutschland nachholen.

    Zusätzlich

    • dürfen Sie Ihr Studium nicht unangemessen verzögern und
    • müssen Sie Ihr Studium in einem angemessenen Zeitraum abschließen können.
      Die Angemessenheit der Zeit richtet sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie Ihrem Bemühen, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen.
      Anhaltspunkte sind die üblichen Aufenthaltszeiten, Zwischenprüfungen und Leistungskontrollen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer um bis zu 3 Semester einen Abschluss des Studiums in angemessener Zeit darstellt.
      Sollten Sie einen längeren Zeitraum für den Abschluss Ihres Studiums benötigen, sollten Sie Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
    • § 16b Studium

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
    • § 52 Befreiungen und Ermäßigungen

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich beantragen.

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
    • für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
    • für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en