Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassener Rechtsanwalt

    Sie möchten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein und eine Rechtsanwaltskanzlei im Kammerbezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eröffnen und haben bisher keine andere Rechtsanwaltszulassung im Bundesgebiet, so müssen Sie einen Antrag auf Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt nach §§ 4ff. BRAO stellen.

    Beschreibung

    Sie möchten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein und eine Rechtsanwaltskanzlei im Kammerbezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eröffnen und haben bisher keine andere Rechtsanwaltszulassung im Bundesgebiet, so müssen Sie einen Antrag auf Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt nach §§ 4ff. BRAO stellen.

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    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer Stuttgart (Rechtsanwaltskammer Stuttgart)

    Adresse

    Hausanschrift

    Königstraße 14

    70173 Stuttgart

    Kontakt

    E-Mail: info@rak-stuttgart.de

    Fax: 0711/22215511

    Telefon Festnetz: 0711/2221550 (Anwaltssuchservice)

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • amtlich beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses vom 2. Staatsexamen oder über das Bestehen der Eignungsprüfung
    • Lebenslauf mit Lichtbild
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO
    • Kanzleibestätigung
    • amtlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde
    • Nachweis "Kenntnisse im Berufsrecht" gemäß § 43 f. BRAO (mindestens 10 Zeitstunden)
    • amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses

    Voraussetzungen

    Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder

    Eingliederungsvoraussetzungen über das EuRAG oder

    Bescheinigung nach § 16a Abs. 5 EuRAG

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):

    • §§ 4 ff. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe als ausstellende Behörde einlegen, gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 112a, 112c BRAO. Nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe stellen. Das Antragsformular erhalten Sie direkt bei der Rechtsanwaltskammer oder Sie können es online im Downloadbereich der Rechtsanwaltskammer (pdf) herunterladen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein.

    Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, werden Sie von der Rechtsanwaltskammer vereidigt und zugelassen. Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe. Sie dürfen dann Ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausüben.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    vier bis sechs Wochen

    Kosten

    EUR 300,00

    siehe jeweils geltende Gebührensatzung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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