Abwasser

    Abwasser entsorgen

    Hinweise für Stuttgart

    Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
    Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Stuttgart

    Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
    Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.

    Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.

    Abwasser ist

    • Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
    • Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
    • das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.

    Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.

    Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgt werden.
    Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf.
    Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.

    Online-Dienst

    Online beantragen

    ID: L100022_9eb994695d394f7c5b2b4402c9d599686b02518d65b911bbda0001283960df81

    Online erledigen

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Stuttgart

    • Lageplan M 1:500 mit Angaben gemäß § 8 LBOVVO
    • Grundrisse/Schnitte mit allen Entwässerungsgegenständen
    • Längsschnitt der Anschlusskanäle bis zum öffentlichen Kanal gemäß § 8 LBOVVO
    • Anlagenbeschreibung
    • Angaben und Berechnungen zu Art, Menge und ggf. Behandlung der anfallenden Abwässer

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stuttgart

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Stuttgart

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Stuttgart

    Wann ist ein Entwässerungsantrag erforderlich: Bei Neubebauung oder Wiederbebauung von Grundstücken, bei An- und Umbauten von Gebäuden je nach Umfang oder bei der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und ihre Benutzung sowie eine wesentliche Änderung der Benutzung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Bei vorläufigen Anschlüssen wird sie widerruflich oder befristet
    ausgesprochen.
    Hierzu ist ein Entwässerungsantrag gemäß §8 der Abwasserbeseitigungssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (AbwS) unter Berücksichtigung der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) einzureichen.
    Dazu benötigen Sie die Vordrucke "Antrag Entwässerung" und "Erklärung elektronische Kommunikation". Wichtige Hinweise zur Bearbeitung sind im Leitfaden beschrieben. Die Dateien stehen zum Download zur Verfügung. Nach Eingang des Antrags wird geprüft, ob die Unterlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Um eine schnellstmögliche Bearbeitung zu ermöglichen, müssen erforderlichen Unterlagen vollständig sein. Sind die Bauvorlagen unvollständig, erhalten Sie eine Nachricht, welche Ergänzungen erforderlich sind. Die Genehmigung wird - ggf. nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen - erteilt. Der Anschluss darf erst nach Erteilung der Genehmigung in Betrieb genommen werden.

    Fristen

    Hinweise für Stuttgart

    keine

    Kosten

    Hinweise für Stuttgart

    Die Kommunen erheben die Abwassergebühren durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung.

    Die Höhe der Gebühren legen die Kommunen oder Zweckverbände auf Grundlage einer eigenen Kostenkalkulation selbst fest.

    Die Kosten für die Abwasserentsorgung trägt die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer beziehungsweise die Mieterin oder der Mieter eines Gebäudes oder Grundstücks. In jedem Haushalt gibt es einen Wasserzähler, der die Menge des verbrauchten Wassers anzeigt.

    Nähere Informationen zu den Abwassergebühren, zu Ermäßigungen und besonderen Regelungen, vor allem für Neubaugebiete, können Sie in der Abwasserwassersatzung Ihrer Wohnortgemeinde nachlesen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de