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    Verpflichtungserklärung abgeben

    Hinweise für Mietingen

    Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

    Beschreibung

    Hinweise für Mietingen

    Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

    Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.

    Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
    Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

    Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.

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    ID: L100022_c8ce50c1a475d5315fa046808cef49ce3295fb871783bc08797789d54676a711

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    Stadt Laupheim (Stadt Laupheim)

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    Telefon Festnetz: 07392 7040

    Fax: 07392 704256

    E-Mail: stadt.laupheim@laupheim.de

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    88400 Biberach an der Riß

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7351 52 6228

    Fax: +49 7351 525 228

    E-Mail: ann-kathrin.betz@biberach.de

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    Telefon Festnetz: 07392704191

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    E-Mail: auslaenderbehoerde@laupheim.de

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mietingen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • aktuelle Verdienstnachweise der letzten 12 Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Sparbuch
    • bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheid
    • bei Selbständigen:
    • bei Vereinen: Nachweis über das Vereinsvermögen

    Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise wie beispielsweise Nachweise über ausreichenden Wohnraum einfordern.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Mietingen

    • ausreichende Bonität: Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
    • Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro
      Hinweis: Bevor die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer das Visum erhält, muss sie beziehungsweise er den Abschluss einer Reisekrankenversicherung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Mietingen

    Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.

    Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben.

    Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität.

     

     

    Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.

    Fristen

    Hinweise für Mietingen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Mietingen

    ein bis zwei Wochen

    Kosten

    Hinweise für Mietingen

    je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de