Verpflichtungserklärung abgeben
Hinweise für Ulm
Beschreibung
Hinweise für Ulm
Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.
Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.
Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.
Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen (Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Vorsprache ohne Termin möglich) Mo 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Montagnachmittags nur mit Termin Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 731 161 3334
Fax: +49 731 161 1616
E-Mail: auslaenderwesen@ulm.de
E-Mail: einbuergerung@ulm.de
Internet
erforderliche Unterlagen
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- Reisepass oder Personalausweis der einladenden Person
- Kopie des Reisepasses des Gastes
- Aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate der einladenden Person und/oder Nachweis über ein Sperrkonto mit der Stadt Ulm als Empfänger
- Bei Selbstständigen: Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über das Nettoeinkommen oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Bei Vereinen: Nachweis über das Vereinsvermögen
- Bei langfristigen Aufenthalten: Wohnraumnachweis
- Bei Bedarf: Vollmacht
Voraussetzungen
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- ausreichende Bonität: Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
Hinweis: Bevor der Ausländer das Visum erhält, muss er den Abschluss einer Reisekrankenversicherung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
- § 67 Umfang der Kostenhaftung
- § 68 Haftung für Lebensunterhalt
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
Rechtsbehelf
Hinweise für Ulm
keiner
Verfahrensablauf
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Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.
Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität.
Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.
Fristen
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keine
Kosten
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je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00
Hinweise (Besonderheiten)
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Die für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erforderlichen Formulare können unter dem Reiter "Formulare" ausgefüllt und heruntergeladen werden.
Alternativ können Selbstständige auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie hier
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg