Verpflichtungserklärung Entgegennahme

    Verpflichtungserklärung abgeben

    Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

    Beschreibung

    Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

    Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.

    Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
    Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
    Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

    Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landratsamt Enzkreis (Landratsamt Enzkreis)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zähringerallee 3

    75177 Pforzheim

    Postfachadresse

    Postfach 10 10 80

    75110 Pforzheim

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit (Bitte vereinbaren Sie vor dem Gang zum Amt telefonisch oder per Mail einen Termin.) Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Künftig ist das Amt nur noch zweimal pro Woche uneingeschränkt ohne Termin geöffnet – dienstags und donnerstags.) Mo 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07231 308-0

    Fax: 07231 308-9417

    E-Mail: landratsamt@enzkreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Ausländerbehörde (Ausländerbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zähringerallee 3

    75177 Pforzheim

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit (Bitte vereinbaren Sie vor dem Gang zum Amt telefonisch oder per Mail einen Termin.) Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Künftig ist das Amt nur noch zweimal pro Woche uneingeschränkt ohne Termin geöffnet – dienstags und donnerstags.) Mo 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07231 308 9590

    E-Mail: auslaenderbehoerde@enzkreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Sparbuch
    • bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheid
    • bei Selbständigen:
    • bei Vereinen: Nachweis über das Vereinsvermögen

    Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise wie beispielsweise Nachweise über ausreichenden Wohnraum einfordern.

    Voraussetzungen

    • ausreichende Bonität: Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
      Hinweis: Bevor der Ausländer das Visum erhält, muss er den Abschluss einer Reisekrankenversicherung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz:

    • § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
    • § 67 Umfang der Kostenhaftung
    • § 68 Haftung für Lebensunterhalt

    § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.

    Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben.

    Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität.

    Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.

    Fristen

    keine

    Kosten

    je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de