Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.

    Beschreibung

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.

    Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.

    Online-Dienst

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbebehörde (Gewerbebehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fehrenbachallee 12

    79106 Freiburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +497612014867

    Fax: +497612014893

    E-Mail: gewerbe@stadt.freiburg.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

     

    • Antragsformular Geeignetheitsbestätigung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

     

    Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

    • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
    • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
    • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

    Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

    • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
    • Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,
    • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
    • Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

    In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

    Bei den aufgestellten Geräten muss durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sichergestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    nicht einschlägig

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Durch Abgabe des beigefügten ausgefüllten Antragsformulars können Sie einen Antrag auf Erteilung der Bestätigung stellen.

    Hierfür müssen Sie einen Nachweis der Aufstellerlaubnis vorlegen. Ggf. vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin vor Ort, um die Geeignetheit des Aufstellortes zu überprüfen.

    Fristen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

     

    unbefristet

    Kosten

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

     

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Freiburg.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Tipp:

    • Rückfragen vor Antragstellung telefonisch klären
    • Antragstellung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de