elektronischer Aufenthaltstitel Ausstellung

    Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

    Beschreibung

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

    • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
    • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
    • persönliche Daten.

    Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen

    • einen elektronischen Identitätsnachweis und
    • eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).

    Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

    Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

    • Aufenthaltserlaubnis
    • Blaue Karte EU
    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
    • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
    • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
    • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
    • ICT-Karte
    • Mobile-ICT-Karte

    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)

    ID: L100022_6020209-1727-1615-6037799-303

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    Sprache

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    Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)

    ID: L100022_6020211-1727-1615-6037799-303

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    Sprache: de

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen

    ID: L100022_6020205-1727-1615-6037799-303

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    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung

    ID: L100022_6020201-1727-1615-6037799-303

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    Sprache: de

    Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

    ID: L100022_6020203-1727-1615-6037799-303

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    Sprache: de

    Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

    ID: L100022_6020899-1727-1615-6037799-303

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ausländerwesen (Sachgebiet Ausländerwesen)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Schmiederstraße 21

    97941 Tauberbischofsheim

    Hausanschrift

    Gartenstraße 1

    97941 Tauberbischofsheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bietet persönliche Vorsprachen bei Anliegen aller Art nach vorheriger Terminvereinbarung an. Hierfür stehen insbesondere folgende Servicezeiten zur Verfügung:) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr Telefonische Erreichbarkeit Mo 12:00 - 16:00 Uhr Di 12:00 - 16:00 Uhr Mi 12:00 - 16:00 Uhr Do 10:00 - 18:00 Uhr Fr 10:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 9341 825899

    Fax: +49 9341 825900

    E-Mail: stephanie.voelkner@main-tauber-kreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Passersatzpapiere
    • ein biometrisches Passfoto
    • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

    Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    Achtung: Ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, welcher schon vor dem 31. August 2011 bestand, muss nun als eAT ausgestellt werden.Klebeetiketten sind in Ausnahmefällen weiterhin möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    • § 44 (AufenthV) Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
    • § 44a (AufenthV) Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    • § 45 (AufenthV) Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
    • § 45c (AufenthV) Gebühr bei Neuausstellung
    • § 61h (AufenthV) Anwendung der Personalausweisverordnung

    Aufenthaltsgesetz

    • § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
    • § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

    Fristen

    Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

    Kosten

    • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: EUR 100,00
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: EUR 96,00
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: EUR 93,00
    • Niederlassungserlaubnis: EUR 113,00
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: EUR 109,00
    • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
    • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: EUR 124,00
    • Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 80,00
    • Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 70,00
    • Gebühr bei Neuausstellung (z.B. bei Ablauf des Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers): EUR 67,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en