Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen haben einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung.
Sie als Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes.
Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt er nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beenden möchten.
Online-Dienst
Elektronisch die Zustimmung des Integrationsamtes beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Für Gunningen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert.
Die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, wenn
- sie offenkundig ist oder
- mit dem Schwerbehindertenausweis oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung nachgewiesen werden kann.
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft
- nicht nachgewiesen ist oder
- der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde
- die zuständige Behörde eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
Rechtsgrundlage(n)
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
- §§ 168 - 175Kündigungsschutz
Rechtsbehelf
Widersruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung
Verfahrensablauf
Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch beantragen.
Bei elektronischer Antragstellung müssen Sie die Daten aus Gründen des Datenschutzes verschlüsselt an das Integrationsamt übermitteln. Nutzen Sie dafür die Online-Formulare auf der Homepage des KVJS.
Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt und hört dazu den schwerbehinderten Menschen an. Es holt die Stellungnahmen des Betriebs- Personalrats bzw. der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung ein. Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt zusätzlich seinen Technischen Beratungsdienst, den Arbeitsmediziner oder Fachleute der berufsbegleitenden Betreuung ein. Eine Kündigung die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.
Das Integrationsamt muss umfassend und erschöpfend aufklären. So kann es zum Beispiel auch Zeugen anhören.
Das Integrationsamt prüft die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe und sucht nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch
- eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder
- Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.
Das Integrationsamt versucht in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieser Aufgabe kann es gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen.
Fristen
Bei Zustimmung des Integrationsamtes kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erfolgen. Bei Fristversäumnis ist die Zustimmung zur Kündigung erneut zu beantragen
Bei einer außerordentlichen (z.B. fristlose) Kündigung: Sie müssen diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Integrationsamt beantragen. Stimmt das Integrationsamt zu, müssen Sie sofort kündigen.
Bearbeitungsdauer
je nach Ermittlungsaufwand
Die Entscheidung soll möglichst innerhalb eines Monats ab Antragseingang erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt über einen Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg