Unterhaltsvorschuss beantragen
Hinweise für Heilbronn
Beschreibung
Hinweise für Heilbronn
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Er beträgt ab dem 01.01.2023 monatlich
- für Kinder unter sechs Jahren: EUR 187,00
- für Kinder von sechs bis elf Jahren: EUR 252,00
- für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 338,00
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
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Ansprechpartner
Unterhaltsvorschusskasse (Unterhaltsvorschusskasse)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Die allgemeinen Öffnungszeiten beziehen sich auf persönliche Termine vor Ort. Darüber hinaus sind weitere Termine nach Vereinbarung möglich.) Mo 10:00 - 11:30 Uhr Di 10:00 - 11:30 Uhr Mi geschlossen Do 15:30 - 17:30 Uhr Fr geschlossen Telefonische Erreichbarkeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7131 56 2837
Fax: +49 7131 56 2400
Internet
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- wenn vorhanden:
- Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
- Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
- bei Kindern über 15 Jahren:
- Schulbescheinigung
- Einkommensnachweise, sofern vorhanden
Voraussetzungen
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- Der unterhaltspflichtige Elternteil
- kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
- Das Kind
- erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
- lebt in Deutschland
- bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
- Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
- durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
- Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
- Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
- Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
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Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
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Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich oder online über das Serviceportal bei der zuständigen Stelle beantragen. Für eine schriftliche Beantragung steht Ihnen das Antragsformular digital zum Download bereit, oder Sie können es beim Amt für Familie, Jugend und Senioren abholen bzw. sich zuschicken lassen.
Je nachdem, wie Sie den Vorschuss beantragen, sind unterschiedliche Punkte zu beachten:
- bei schriftlicher Beantragung: Aus rechtlichen Gründen muss der Antrag Ihre Originalunterschrift enthalten. Eine eingescannte Version der Antrags per E-Mail oder Fax ist nicht gültig. Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich beim Amt für Familie, Jugend und Senioren abgeben oder mit der Post schicken.
- bei elektronischer Beantragung: Aus rechtlichen Gründen müssen Sie auch den Onlineantrag unterschrieben einreichen. Im Onlineantrag nutzen Sie hierfür eine der drei Möglichkeiten:
- Möglichkeit 1: Mit Ihrem Online-Ausweis können Sie digital unterschreiben (Was ist der Online-Ausweis?). Sie benötigen hierfür einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, sowie ein NFC-fähiges Smartphone mit installierter AusweisApp2. Alternativ zum Smartphone kann auch ein Kartenlesegerät verwendet werden.
- Möglichkeit 2: Nachdem Sie den Antrag online gestellt haben, erhalten Sie die Zusammenfassung Ihres Antrags in Ihr Servicekonto. Bitte drucken Sie diese aus, unterschreiben Sie sie und schicken Sie sie per Post ans Jugendamt.
- Möglichkeit 3: Nachdem Sie den Antrag online gestellt haben, vereinbaren Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt und unterschreiben den Antrag bei einem Termin vor Ort.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Fristen
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Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.
Kosten
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keine
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg