Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung verlängern

    Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.
    Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung machen.

    Beschreibung

    Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.
    Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung machen.

    Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie

    • an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung teilnehmen (berufsbezogener Deutschsprachkurs nach der Deutschsprachförderverordnung),
    • in Ausnahmefällen die Schule besuchen oder
    • sich betrieblich aus- und weiterbilden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Ehingen (Donau) (Stadt Ehingen (Donau))

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    89584 Ehingen (Donau)

    Postfachadresse

    Postfach 14 51

    89574 Ehingen (Donau)

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07391/503-0

    Fax: 07391/503-222

    E-Mail: info@ehingen.de

    De-Mail: info@ehingen.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Ausländerbehörde (Ausländerbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    89584 Ehingen (Donau)

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07391 503 0

    Fax: 07391 503 222

    E-Mail: info@ehingen.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original)
    • Nachweise, dass Sie
      • Ihre Ausbildung nicht unangemessen verzögern und
      • die durchschnittliche Ausbildungsdauer nicht überschreiten

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.
    • Sie verzögern nicht unangemessen Ihre Ausbildung und
    • Sie überschreiten nicht die durchschnittliche Ausbildungsdauer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Verlängerung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Anschließend erhalten Sie entweder die gewünschte Verlängerung oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

    Hinweis: Nur in Ausnahmefällen befreit Sie die zuständige Stelle von den Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
    Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en