Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen
Zur Einreise ins Bundesgebiet
Beschreibung
Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel.
Zur Einreise ins Bundesgebiet
- benötigen sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und
- müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, wenn sie im Bundesgebiet wohnen bleiben wollen.
Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann ihnen eine solche ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthalsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Online-Dienst
Aufenthaltserlaubnis beantragen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Mühlacker (Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Mühlacker)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Ausländerbehörde (Ausländerbehörde)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit (Bitte vereinbaren Sie vor dem Gang zum Amt telefonisch oder per Mail einen Termin.) Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Künftig ist das Amt nur noch zweimal pro Woche uneingeschränkt ohne Termin geöffnet – dienstags und donnerstags.) Mo 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.
Kontakt
Telefon Festnetz: 07231 308 9590
E-Mail: auslaenderbehoerde@enzkreis.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht auf ein bestimmtes Verhältnis zu einer bestimmten Person begründen: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses
Voraussetzungen
- Sie besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit oder
- Sie sind mit einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Ausländerbehörde unter Angabe der unten aufgeführten Informationen tun. Die folgenden Angaben sind auch von Familienangehörigen Schweizer Staatsangehöriger zu machen, die sich ein Aufenthaltsrecht ableiten wollen:
- Name (auch mögliche frühere Namen)
- Vornamen
- Geburtsdatum und -ort
- Ihre Adresse in Deutschland und ehemalige Anschriften
- ehemalige und jetzige Staatsangehörigkeiten
- Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
- wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten, mit der Sie verheiratet oder verwandt sind: Angaben zu dieser Beziehung
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung und Bezahlung der Gebühr erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt. Sie können wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Formular erhalten wollen.
Fristen
keine
Kosten
- Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 28,80
- für unter 24-Jährige: EUR 22,80
- Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: EUR 8,00
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg