Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung Gewährung

    Hilfe für junge Volljährige beantragen

    Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.

    Beschreibung

    Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.

    Als Hilfe für junge Volljährige sind die Hilfen möglich, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind, wobei an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes bzw. Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

    Beispiele:

    • Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung
    • soziale Gruppenarbeit
    • Erziehungsbeistandschaft (Betreuungshilfe)
    • eine zeitlich begrenzte außerfamiliäre Unterbringung (zum Beispiel Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform)
    • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
    • Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung

    Auch nach Beendigung der Hilfe werden junge Volljährige im Rahmen der Nachbetreuung innerhalb eines angemessenen Zeitraums bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.

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    Ansprechpartner

    Kommunaler Sozialer Dienst (Kommunaler Sozialer Dienst)

    Adresse

    Hausanschrift

    Europaplatz 1

    79098 Freiburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Ihre zuständige Beratungsfachkraft und deren Kontaktzeiten zur Terminvereinbarung und kurzen Klärung ihres Anliegens können Sie am Empfang unseres Amtes unter der Telefonnummer 0761 / 201-8310 erfragen.) Mo 07:30 - 16:30 Uhr Di 07:30 - 16:30 Uhr Mi 07:30 - 16:30 Uhr Do 07:30 - 16:30 Uhr Fr 07:30 - 15:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +497612018601

    Fax: +497612018699

    E-Mail: aki@stadt.freiburg.de

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt. (Fortsetzungshilfe und Nachbetreuung auch für über 21-Jährige möglich.)
    • Die Hilfe ist auf Grund Ihrer individuellen Situation notwendig.
    • Wenn Sie schon vor Ihrem 18. Geburtstag Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten haben, soll die Hilfe für junge Volljährige verhindern, dass die Hilfe mit Ihrer Volljährigkeit plötzlich abbricht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

    • § 41 Hilfe für junge Volljährige
    • § 41a Nachbetreuung

    Rechtsbehelf

    je nach Einzelfall

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. Dieses entscheidet darüber, ob ein Anspruch besteht und hilft bei der Beantragung der Leistung.

    Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.

    Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe.

    Fristen

    Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Je nach Ausgestaltung der Hilfe, können Sie an den Kosten beteiligt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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