Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser beantragen oder anzeigen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Beschreibung
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind zunächst berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Kommune (Eigenbetrieb Stadtentwässerung Freiburg) zu überlassen.
Diese Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden entfällt allerdings für Niederschlagswasser, welches dezentral und schadlos beseitigt wird.
Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedeutet, dass Regenwasser
- versickert oder
- ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.
Bei Neubaumaßnahmen gilt gemäß des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) der Grundsatz der schadlosen, dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Falls die örtlichen Verhältnisse es zulassen (z. B. ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Untergrunds; keine Hanglage), ist in der Stadt Freiburg anfallendes Niederschlagwasser i.d.R. dezentral über mind. 30 cm mächtigen, mit Gras bewachsenen Oberboden schadlos zu versickern.
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Ansprechpartner
Wasserrecht (Wasserrecht)
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Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Gerne können Sie innerhalb der folgenden Zeiten telefonisch einen Termin vereinbaren) Mo 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
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Voraussetzungen
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Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser wird in bestimmten Fällen eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Bei Flächen größer als 1200 Quadratmeter muss eine Anzeige erfolgen. In beiden Fällen ist die Untere Wasserbehörde, Umweltschutzamt Freiburg, zuständig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Kapitel 3 der Broschüre „Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung“ der Stadt Freiburg erläutert.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- § 8 Erlaubnis, Bewilligung
- § 9 Benutzungen
- § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 46 Absatz 2 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- § 54 und Abs. 1 und 2 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
- § 55 Abs.1 und 2 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
- § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- § 46 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung
Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
Rechtsbehelf
Hinweise für Freiburg im Breisgau
nicht einschlägig
Verfahrensablauf
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Fristen
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Keine
Kosten
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Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg.
Hinweise (Besonderheiten)
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Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg