Wasserrechtliche Bewilligung beantragen
Hinweise für Heilbronn
Beschreibung
Hinweise für Heilbronn
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.
Dazu gehört
- Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
- oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
- feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
- Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird erteilt:
- nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem §§ 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und
- auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (§14 Absatz 2 WHG).
Online-Dienste
Antrag auf Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
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e-Service "Wasserrechtliche Erlaubnis" (EBA) - Beantragung von Wasserrechten zur Versickerung und Direkteinleitung von Niederschlagswasser
Beschreibung
Mit dem e-Service "Wasserrechtliche Erlaubnis" bietet das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Antragstellern ein Portal zur elektronischen Beantragung von Wasserrechten zur Versickerung und Direkteinleitung von Niederschlagswasser.
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Ansprechpartner
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz (Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
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- Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)
- Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
- Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
- nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.
Voraussetzungen
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Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.
Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn
- schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder
- andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).
Rechtsgrundlage(n)
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- § 9 Benutzungen
- § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
- § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- § 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)
Rechtsbehelf
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Ausführungen zum Rechtsbehelf können Sie der jeweiligen Entscheidung der Wasserbehörde entnehmen.
Verfahrensablauf
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Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.
Fristen
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keine
Kosten
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Die Höhe der Kosten richtet sich nach der städtischen Gebührenordnung. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
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Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg