Tierquälerei Ahndung

    Tierquälerei anzeigen

    Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere ihrerArt entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
    Tieren darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

    Beschreibung

    Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere ihrerArt entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
    Tieren darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

    Bestraft wird derjenige, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
    Auch wer ein Tier quält, indem er ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder Schmerzen und Leiden, die lange anhalten oder sich wiederholen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    Wenn Sie solche Verstöße beobachten, sollten Sie dies anzeigen. Auch wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, sollten Sie Anzeige erstatten.

    Online-Dienst

    Tierquälerei anzeigen

    ID: L100022_002586a19fb0042a46bd3fcccefe08ed53e4a71ac8742b87585652d6c5d24d6d

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    Schutzpolizeidirektion Tuttlingen (Schutzpolizeidirektion Tuttlingen)

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    Stockacher Straße 158

    78532 Tuttlingen

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    Telefon Festnetz: +49 7461 941 0

    Fax: +49 7461 941 109

    E-Mail: Konstanz.pp.sd@polizei.bwl.de

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    Polizeirevier Oberndorf am Neckar (Polizeirevier Oberndorf am Neckar)

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    Klosterstraße 3

    78727 Oberndorf am Neckar

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    E-Mail: OBERNDORF.PREV@polizei.bwl.de

    Fax: 07423 8101-170

    Telefon Festnetz: 07423 8101-0

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    Veterinär- & Verbraucherschutzamt (Veterinär- & Verbraucherschutzamt)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Johanniterstraße 23

    75628 Rottweil

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0741/244 -383 oder -384

    E-Mail: veta@landkreis-rottweil.de

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    erforderliche Unterlagen

    keine

    Hinweis: Stellen Sie Ihre Beobachtungen möglichst genau dar.

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen Vorfall beobachtet.
    • Sie haben einen begründeten Verdacht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie Ihre Beobachtung an:

    • der nächsten Polizeidienstelle oder
    • dem zuständigen Veterinäramt

    Bei Verdacht auf Straftatbestände ist die Polizei zuständig.

    Das Veterinäramt überwacht, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden.

    Machen Sie möglichst genaue Angaben über

    • Ort
    • Zeit
    • Art des Vorfalls
    • Ablauf des Vorfalls
    • betroffene Tiere und diesen zugefügte Schmerzen, Leiden oder Schäden
    • beteiligte Personen und Zeugen (wenn bekannt)

    Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de